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Sie sind Eigentümer:in und grundsätzlich an einer Transformation Ihres Daches interessiert? Ein Formular zur Interessensbekundung (Einsendeschluss 28.10.2023) steht unten auf dieser Seite zum Download für Sie bereit.

So sieht der Prozess für Sie als Eigentümer:in aus

So sieht der Prozess für Sie als Eigentümer:in aus

  • Sie füllen die Interessensbekundung aus und bewerben sich bis 28.10.2023 über diese Webseite.

  • Wir führen eine interne Vorprüfung der eingereichten Unterlagen bis Ende 2023 durch.

  • Anfang 2024 wird eine Jurysitzung stattfinden, die über die ausgewählten Dachflächen entscheidet.

  • Es wird u.a. nach folgenden Kriterien bewertet: Gesellschaftlicher Mehrwert, Aussicht auf Erfolg und Machbarkeit, impulsgebend für einen Strukturwandel, pilothafte Vorbildfunktion.

  • Sie erhalten eine Benachrichtigung über das Auswahlverfahren und ob Sie einen Zuschlag zur weiteren Prüfung erhalten.

  • Es folgt eine Einladung zu einem Kennenlerngespräch, Sie können Ihre Ziele und Ambitionen darstellen sowie Fragen stellen.

  • Sie stellen den Planenden die Bauakte, Grundrisse, Grundbuch, ggf. Vollmacht zur Akteneinsicht zur Verfügung.

  • Die Planer:innen bewerten Ihre Liegenschaft und erstellen ein Konzept.

  • Sie haben die Möglichkeit, sich bei der BAB mit Ihren Zielen und dem Konzept nach zusätzlichen Fördermitteln beraten zu lassen.

  • Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr Interesse zurückzunehmen.

GEP 2030

Ergebnisforum vom 19.01.2022

Auf einem Ergebnisforum wurden die Leitlinien und Entwicklungsziele der zukünftigen Gewerbeentwicklung, die zum Erreichen dieser Ziele erforderlichen Handlungsstrategien mit den hierfür notwendigen Maßnahmen und Instrumenten und wichtige Leuchtturmprojekte öffentlich vorgestellt und diskutiert.

Weitere Informationen zum Ergebnisforum

3. Fachdialog: 'Weiterentwicklung von Bestandsgebieten' vom 05.10.2020

Die Deputation für Wirtschaft und Arbeit hat in ihrer Sitzung am 4.11.2020 den Bericht über die Ergebnisse der GEP 2030 Studie zur „Untersuchung und Ermittlung der Bedeutung der Logistik insgesamt, deren Wertschöpfungsketten und Zusammenhänge in Bremen und der Region“ zur Kenntnis genommen.

2. Fachdialog: 'Innovative Gründungsorte und Quartiere der Zukunft' vom 01.07.2020-17.07.2020

Die Stadt Bremen möchte für Gründerinnen und Gründer noch attraktiver werden. Im Rahmen der Fortschreibung des Gewerbeentwicklungsprogramms der Stadt Bremen (GEP 2030) wurde eine Studie zum Thema Unternehmensgründungen und Startups beauftragt, um Bremen als Technologie- und Startup-Standort weiter zu qualifizieren.

Weitere Informationen zum 2. Fachdialog „Innovative Gründungsorte und Quartiere der Zukunft“

1. Fachdialog: 'Logistik von Morgen' am 28.01.2020

Ralf Miehe, Standortleiter bei Kühne+Nagel, begrüßt die Gäste im neuen Kühne + Nagel Gebäude am historischen Stammsitz. Er freut sich, dass die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa den Fachdialog Logistik in den Räumen des Unternehmens durchführt und wünscht allen Teilnehmenden eine erfolgreiche Veranstaltung.

Weitere Informationen zum 1. Fachdialog „Logistik von Morgen“

Auftaktveranstaltung: 'Zukunftsdialog' am 5.11.2019

Bremen beschreitet neue Wege in der Gewerbeflächenentwicklung: Erstmals wird das Gewerbeentwicklungsprogramm (kurz: GEP) in einem breit angelegten Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Verwaltung, Unternehmen, Verbänden sowie Fachöffentlichkeit und mit Unterstützung externer Gutachter erarbeitet. Den Startschuss bildete die Auftaktveranstaltung am 5. November 2019 im Ecos Office Center am Teerhof. Der Einladung der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa Kristina Vogt folgten rund 120 Bremer Schlüsselakteure.

Weitere Informationen zur Auftaktveranstaltung „Zukunftsdialog“

Vergangene Ereignisse Wasserstoff

Bremen hat bereits frühzeitig den notwendigen unterstützenden Rahmen für den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft mit folgenden Schritten gesetzt:

2019 wurde die Norddeutsche Wasserstoffstrategie im Rahmen der Konferenz der Wirtschafts- und Verkehrsminister und –senator*innen der Norddeutschen Küstenländer verabschiedet. Sie ist das Ergebnis einer intensiven länderübergreifenden Zusammenarbeit und einer umfangreichen und konstruktiven Beteiligung tatkräftiger Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung.
Basis der Strategie sind die Alleinstellungsmerkmale Norddeutschlands wie On- und Offshore Stromerzeugungskapazitäten, Kavernenspeicher und Seehäfen. In Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein soll bis zum Jahr 2035 eine grüne Wasserstoffwirtschaft aufgebaut werden, um eine nahezu vollständige Versorgung aller an grünem Wasserstoff interessierten Abnehmer zu ermöglichen.

Smart-Digital-Mobil

Autonomes Fahren

Impulsgeber

Autonome Fahrzeuge werden die Zukunft der Mobilität verändern. Unsere Autos werden anders aussehen, andere Aufgaben übernehmen und sich anders durch den Straßenverkehr bewegen. Bis es soweit ist, ist aber noch viel Forschungsarbeit nötig. Bremer Institute wie das Zentrum für Technomathematik der Universität Bremen oder das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) arbeiten bereits an vielversprechenden Projekten. Erste Teststrecken für PKW, Güterverkehr und im ÖPNV werden für automatisiertes Fahren eingerichtet. Industrieunternehmen kooperieren dabei mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Ziel: Das Land Bremen nutzt seine Stärken als Logistikstandort, um bundesweit Impulse für autonome Systeme zu setzen.

Smart Industry

Produktivität 4.0

Industrie 4.0 hat in den letzten Jahren neben der Großindustrie zunehmend auch den Mittelstand erreicht. Die Vernetzung und Digitalisierung der gesamten Produktionskette – ob in der Hafenwirtschaft, der Luft- und Raumfahrt oder Automobilwirtschaft – wird zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor. Mit dem Mittelstand 4.0-Zentrum Bremen, zahlreichen Digilabs sowie Technologieführerschaft in zentralen Branchen wie der künstlichen Intelligenz und dem 3D-Druck stellt sich das Land Bremen gut auf. Der Standort positioniert sich als Impulsgeber für eine digitalisierte Wirtschaft. All diese Bestrebungen werden unter dem „Smart Industry“-Label zusammengefasst.

Smart Energy

Saubere Sache!

Wind, Sonne und Bioenergie verändern unsere Stromlandschaft: Statt weniger großer Kraftwerke liefern viele kleine Akteure Strom. Das stellt ganz neue Anforderungen an die Netze und die Strominfrastruktur. Intelligente Technologien verknüpfen künftig das Erzeugen, Speichern und Übertragen von Energie mit der Steuerung des Verbrauchs. Eine derart vernetzte Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur bildet die Grundlage für eine nachhaltige Energiewende.

Da Land Bremen ist ein Schwergewicht in der Windenergie – sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht. Institute wie das Institut für elektrische Antriebe, Leistungselektronik und Bauelemente (IALB) forschen an den Stromnetzen der Zukunft. Unser Ziel deshalb: Durch Ausbau und Vernetzung erneuerbarer Energien mit Recyclingverfahren und Speichertechnik Bremen und Bremerhaven zu CO2-neutralen Städten umzugestalten.

Elektromobilität

Auf Strom gebaut

E-Mobility ist in mehrfacher Hinsicht eine Chance für die Region: Die Elektrifizierung von Autos allgemein und von Busverkehren im ÖPNV sowie bei Lieferverkehren mindert Schadstoffemissionen und entlastet so unsere Umwelt. Zugleich wird diese Stärke für die Ansiedlung und die Unternehmensentwicklung genutzt. Dafür ist eine flächendeckende Ladeinfrastruktur im Bestand und bei der Planung neuer Standorte ein Aufgabenschwerpunkt Bremer Akteure. Und auch in der Erforschung der Elektromobilität sind Bremer Institute vorne mit von der Partie. Im Mercedes-Benz Werk in Bremen entsteht zudem mit dem EQC das erste serienmäßige Elektrofahrzeug des Autokonzerns.

Startups

Neue Ideen in Hülle und Fülle

In den letzten Jahren hat das Land Bremen sich als ein attraktiver Start-up-Standort platziert. Eine aktive Szene nutzt die Angebote des gut entwickelten Startup-Ökosystems. Allen voran das Starthaus Bremen & Bremerhaven, das als erste Anlaufstelle für alle Gründungswilligen dient und weiter ins Gründungsnetzwerk führt. Alle Informationen und Förderleistungen sind hier verfügbar, öffentlich finanzierte wie Angebote privater Akteure. Dieses gilt es weiter zu entwickeln. Besonderes Augenmerk gilt künftig den Corporate Start-ups, also Gründungen aus einem Unternehmensumfeld. Denn die Zusammenarbeit von Neugründern und etablierten Unternehmen bietet ein besonders erfolgversprechendes Innovationspotenzial.

Smart Services

Aus Produkten werden Dienste

Die zunehmende Digitalisierung und allerhand technische Fortschritte ändern nicht nur die Art und Weise, wie wir im privaten Umfeld kommunizieren, sondern auch die Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden. Neben Neuerungen wie dem Elektronischen Personalausweis oder der Elektronischen Steuererklärung, die die Kommunikation mit Behörden erheblich erleichtern können, gibt es zahlreiche bremische Projekte und Initiativen, die hier vorgestellt werden. Das Handlungsfeld „Smart Services“ umfasst alle Themenbereiche rund um „Digitale Verwaltung“ sowie „Digitale Serviceleistungen der Verwaltung“.

Projektliste Geschäftsstelle Wasserstoff Bremen

Projekte Wasserstoffwirtschaft Land Bremen

TitelKoordinator/ ProjektbeteiligteLaufzeitVolumen (Mio. €)Online
Hybit – Hydrogen for Bremen’s industrial transformationBremer Wasserstoff GmbH (AcrelorMittal Bremen, swb, EWE)2021 – 202420swb
IPCEI DRIBE2 – Direct Reduced Iron Bremen EisenhüttenstadtAcrelorMittal Bremen2023 – 2026ArcelorMittal Bremen
IPCEI CHC – Clean Hydrogen CoastlineEWE2023 – 2026Clean Hydrogen Coastline
IPCEI HyperLinkGasunie2023 – 2026Gasunie
IPCEI WOPLiN – Wasserstoff für die Infrastruktur und Produktion der Luftfahrt in NorddeutschlandAirbus Bremen2023-2026HY-5 Link
ITZ Nord – Innovations- und Technologiezentrum Nord für die Luftfahrt und die Schifffahrtttz Bremerhaven, DLR RY, ITZ Nord e.V.2023-202624,2EcoMat
hybit – Hydrogen for Bremen’s industrial transformationUniversität Bremen2022-202630Universität Bremen
KASIMOFF-2 – Untersuchungen zu Phasenwechselvorgängen von Methan und Wasserstoff bei variablen Beschleunigungen in Bezug auf zukünftige RaumfahrzeugeUniversität Bremen2022-20250,62FöKat Link
SH2unter@ports – Implementierung einer H2-Rangierlok zur Reduktion klimarelevanter Emissionen im HafenquartierHochschule Bremen, Hochschule Bremerhaven, bremenports GmbH & Co. KG, ALSTOM Lokomotiven Service GmbH, Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH, Hamburg Port Authority AöR2022-20240,84Hochschule Bremen ; Enargus Link
MariSynFuel – Synthetisches Methanol als maritimer Kraftstoffttz Bremerhaven und Partner2023-20266,59NOW
InnoSegler – Innovativer Segler mit alternativen AntriebenFraunhofer-Institut für Windenergiesysteme (IWES), MARIKO Maritimes Kompetenzzentrum Leer gemeinnützige GmbH, Hochschule Flensburg, Hochschule Emden/Leer2023-20252,95Enargus Link
Hyways_Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG_Neufahrzeuge (4 Brennstoffzellenbusse für den ÖPNV)Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG2022-20251,15Enargus Link
Verbundvorhaben SeaEly: Direct Seawater ElectrolysIs to produce H2 and O2 – Teilvorhaben ISLInstitut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL)2022-20253,70Enargus Link
Wasserstoff-GroßkehrmaschineEntsorgungsbetriebe Bremerhaven AöR, Hyways for Future2022-20240,78FöKat Link
Verbundvorhaben H2Giga – ReferenzFabrik für hochratenfähige Elektrolyseur-Produktion Teilvorhaben IMWS: Mikrostrukturanalytik und Testing“Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme (IWES)2021-20253,61Enargus Link
Verbundvorhaben H2Mare „Autarke Offshore-H2-Elektrolyse“ Teilvorhaben: Optimierung der Zell- und Stackentwicklung; Entwicklung eines optimierten Forschungsstacks inklusive in-situ-Analytik; Betriebssimulation und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Gesamtsystem“Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme (IWES)2021-202513,51Enargus Link
1. Wasserstoff-Tankstelle in Bremerhaven – Hy.City.BremerhavenHy.City.Bremerhaven, Hyways for Future2021-20243,35Hyways for Future ; Green Economy Bremerhaven ; FöKat Link
Elektrolyseur Bremerhaven -Hy.City.BremerhavenHy.City.Bremerhaven, Hyways for Future2021-20242,14FöKat Link
Testregion für mobile Wasserstoffanwendungen“Hochschule Bremerhaven, Technologie-Transfer-Zentrum (ttz) Bremerhaven, Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) und Partner2021-20245BIS
Drei Brennstoffzellenbusse für BremerhavenBremerhavener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH; Hyways for Future2021-20235,6Bremerhavenbus
FLEXI-GREEN FUELSHochschule Bremerhaven2021-20233,99Flexi Green Fuels
Wasserstoffwirtschaft HafenSenatorin Wissenschaft und Häfen (SWH), Institut für Seewirtschaft und Logisitk (ISL)2021-20230,6 
Stärkung der Infrastruktur für die Wasserstoffforschung – Geräteinfrastruktur für die Wasserstoffforschung; Forschungsinstitute BIAS, FIBRE, IWTBremer Institut für angewandte Strahltechnik
GmbH (BIAS), Leibniz Institut für Werkstofforien tierte Technologien (IWT), Faserinstitut Bremen (FIBRE)
20211,9Rathaus Bremen
Hyways for Future (HyPerformer I, HyLand)EWE, Metropolregion Nordwest2020-202490Hyways for Future
Wasserstoff – Grünes Gas für BremerhavenHochschule Bremerhaven, Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme, Technologietransferzentrum Bremerhaven2020-202420Wind Wasserstoff Bremerhaven
hyTracks – Plattform H2-WirtschaftUniversität Bremen2020-20230,9Universität Bremen; FöKat Link
H2B – Roadmap für eine graduelle Defossilisierung der Stahlindustrie und urbaner Infrastrukturen mittels Elektrolyse-Wasserstoff in BremenUniversität Bremen2020-20220,7https://www.uni-bremen.de/res/forschung/h2b

Abgeschlossen:

CO2-Einsparpotenziale in den Häfen von BremerhavenInstitut für Seewirtschaft und Logisitk2021 – 2022ISL
H2Cool Prelude – Cooler Transport mit Wasserstoff-LKWInstitut für Seewirtschaft und Logisitk, Hochschule Bremerhaven2021-20220,2ISL
H2-DIGITAL – Digitale Abbildung einer grünen WasserstoffwirtschaftFraunhofer IWES2021-20222,60FöKat Link
HTTB – Hydrogen Technology for the Transport Business – synthetische Kraftstoffe im ÜberseehafengebietInstitut für Seewirtschaft und Logisitk2021 – 2022BIS
Untersuchung zu einer hafenbezogenen WasserstoffwirtschaftInstitut für Seewirtschaft und Logisitk2021 – 2022ISL
Testregion für mobile WasserstoffanwendungenBremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS), Hochschule Bremerhaven, Technologie-Transfer-Zentrum (ttz) Bremerhaven, Bremerhavener Entsorgungsbetriebe mbH, Fischereihafen-Betriebsgesellschaft2021-20225https://www.bis-bremerhaven.de/wirtschaftsstandort/wasserstoff.99406.html
H2BPMM – Wasserstofftechnologie Business Process Management ModelingHochschule Bremerhaven2020-20220,18Hochschule Bremerhaven ; Wasserstoffprozesse
SHARC – Smartes Hafen-Applikationskonzept integration erneuerbarer Energienbremenports2019-2022205Sharc; FöKat Link
DestiSmartErlebnis Bremerhaven GmbH2018-2022Stadtmarketing Bremerhaven; Machbarkeitsstudie pdf – Stadtmarketing Bremerhaven
Verbundprojekt KEROSyN100 – Entwicklung und Demonstration einer dynamischen, effizienten und skalierbaren Prozesskette für strombasiertes Kerosin, Teilprojekt: Systemanalytische Untersuchungen und GesamtprojektkoordinationUniversität Bremen, RES2018-20224,1Kerosyn100
Wasserstoff als regenerativer Speicher für die maritime WirtschaftMetropolregion Nordwest2014-2015Bremen-Innovativ
H2OCEAN – Sustainable Harvesting of the OceanInstitut für Seewirtschaft und Logisitk (ISL)2012-20146,5Cordis Link

Ausbildungsunterstützungsfonds

Wie funktioniert der Ausbildungsunterstützungsfonds?

Welche Arbeitgeber:innen / Betriebe müssen sich melden?

Alle im Land Bremen ansässigen Arbeitgeber:innen.

Wann müssen sich Betriebe melden?

Jeweils bis zum 28.02. eines Kalenderjahres.

Was müssen Betriebe melden?

Der Fonds erzeugt nur einen geringen Aufwand für Betriebe. Es müssen in der Regel nur zwei Kerndaten gemeldet werden, die den Betrieben bereits vorliegen:

  1. Arbeitnehmer:innenbruttolohnsumme des Vorjahres:
    Die Abgabe wird anhand der Arbeitnehmer:innenbruttolohnsumme der Arbeitgeber:innen (ohne etwaige Sonderzahlungen) bestimmt.
  2. Anzahl der Auszubildenden:
    Der Rückerstattungsanspruch wird anhand der Anzahl der Auszubildenden festgelegt. Die Informationen zur Berechnung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
  3. Ggf. Nachweis über die Beteiligung an einem bereits bestehenden Ausgleichsfonds.
  4. Ggf. Antrag auf Berücksichtigung von wirtschaftlichen Härten (z.B. Insolvenz)

Wie müssen sich Betriebe melden?

Es wird eine bedienungsfreundliche digitale Eingabemöglichkeit für die Daten zur Verfügung gestellt.
Alternativ werden übersichtliche Formulare für die schriftliche Übermittlung zur Verfügung gestellt, falls man die digitale Möglichkeit nicht nutzen möchte.

In den folgenden Beispielen wird dargestellt, wie Arbeitgebende ihre Eingaben zum Landeausbildungsunterstützungsfonds tätigen können:

Herr Rechmann ist Geschäftsführer einer kleinen IT-Firma in Horn. Sein Unternehmen hat 9 sozialversicherungspflichte Mitarbeitende und 2 Auszubildende. Da Hr. Rechmann mit seinem Unternehmen im Land Bremen ansässig ist, muss er die Angaben für den Ausbildungsunterstützungsfonds bereitstellen.
Also setzt er sich am 01.02. an seinen Schreibtisch, ruft die zur Verfügung gestellte Eingabemaske auf und trägt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) des Vorjahres, die er aus seinen Betriebsdaten ablesen kann, in die Maske ein. Als direkte Rückmeldung sieht er, dass die Bagatellgrenze (in diesem Jahr) für ihn nicht greift. Danach meldet er seine zwei Auszubildenden und stellt damit gleichzeitig den Antrag auf Rückerstattung von 2.250 Euro pro Azubi in diesem Ausbildungsjahr (Kostenausgleich), der in dieser Höhe für 2024 vorgesehen ist.
Nachdem er seine Daten noch einmal überprüft hat, schickt er sie per Mausklick ab und erwartet den entsprechenden Bescheid zur Prämie.
Frau Meier ist Inhaberin eines kleinen Handwerkbetriebs in Bremen mit zwei sozialversicherungspflichten Mitarbeitenden. Seit einem Dreivierteljahr hat sie zudem einen Auszubildenden in ihrem Geschäft.
Anfang Februar ruft sie die zur Verfügung gestellte Eingabemaske für den Ausbildungsunterstützungsfonds auf. Sie trägt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) des Vorjahres ein und gibt ihren Azubi an. Als Ergebnis sieht sie, dass sie mit ihrem Geschäft unterhalb der Bagatellgrenze für die Beteiligung am Fonds liegt. Daher könnte sie einfach über die Eingabemaske einen Antrag auf Austritt aus dem Fonds stellen. Frau Meier sieht aber auch, dass sie mit der Rückzahlung aus dem Fonds für ihren Azubi (= Ausbildungskostenausgleich) unter dem Strich mehr Zahlungen aus dem Fonds bekommen würde, als sie in den Fonds einzahlen müsste.
Daher verzichtet Frau Meier darauf, einen Antrag auf Austritt aus dem Fonds zu stellen. Durch die Beteiligung am Fonds kann sie somit zum einen unmittelbar finanziell hiervon profitieren. Zum anderen kann sie das Angebot an unterstützenden Maßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen.
Herr Neumann ist Inhaber eines kleinen Einzelhandelsgeschäfts in Bremen mit zwei sozialversicherungspflichte Mitarbeitenden in Teilzeit und einem Mitarbeitenden, der teilweise am Wochenende aushilft.
Im Februar ruft Herr Neumann die zur Verfügung gestellte Eingabemaske für den Ausbildungsunterstützungsfonds auf. Er trägt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) des Vorjahres ein. Als Ergebnis sieht er, dass er mit seinem Geschäft unterhalb der Bagatellgrenze für die Beteiligung am Fonds liegt. Da Herr Neumann keine Rückzahlung aus dem Fonds zu erwarten hat, weil er keine Azubis hat und auch keine Ausbildungsaktivitäten im kommenden Jahr plant, stellt er den Antrag auf Austritt aus dem Fonds. Dadurch verzichtet Herr Neumann auf die Beteiligung an dem Fonds. Allerdings kann er dann auch nicht die unterstützenden Maßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen, wenn er ausbilden möchte. Diese Entscheidung kann Herr Neumann jedes Jahr neu treffen.

Wie berechnet sich der Beitrag zum Ausbildungsunterstützungsfonds?

Der Fonds entsteht durch die Einzahlung aller Arbeitgeber:innen im Land Bremen und die Rückzahlung an ausbildende Arbeitgeber:innen.

Im Gesetz zum Ausbildungsunterstützungsfonds sind Maximalwerte von bis zu 0,3% von der Bruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) sowie max. 2.500€ Rückzahlung festgelegt. Die konkreten Werte werden von dem Verwaltungsrat unter Beteiligung der Kammern und Sozialpartner:innen festgelegt.

Im ersten Jahr (2024/25) startet der Fonds mit folgenden Werten.

Die Beitragszahlung eines Unternehmens in den Ausbildungsunterstützungsfonds berechnet sich wie folgt:

Arbeitnehmerbruttolohnsumme* x 0,25% = Jährlicher Anteil am Fonds

(*Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist der Gesamtbetrag aller Güter eines Arbeitgebers (Geld oder Geldeswert), den dieser an die beschäftigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen auszahlt).

Berechnungsbeispiel Beitragszahlung Ausbildungsfonds

Die Berechnung der Rückzahlungen (= des Ausbildungskostenausgleichs), den ein ausbildendes Unternehmen aus dem Fonds erhält, lautet:

Zahl der Ausbildungsverträge x 2.250 Euro = jährlicher Ausbildungskostenausgleich

Berechnungsbeispiel Ausbildungskostenausgleich

Unternehmen, deren Bruttolohnsumme unter 135.000€ liegt, fallen unter die Bagatellgrenze und können sich auf Antrag von der Umlage befreien lassen.

In den folgenden Beispielrechnungen wird dargestellt, wie sich die Beitragszahlungen in den Ausbildungsunterstützungsfonds und die Rückerstattungen aus dem Fonds ergeben könnten:

Eine Firma hat 9 sozialversicherungspflichtige Mitarbeitende und 2 Auszubildende. Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme für die 9 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden und die 2 Auszubildenden beträgt ohne Sonderzahlungen insgesamt 500.000€. Damit ergibt sich für das Unternehmen bei dem für 2024 vorgesehenen Umlagesatz von 0,27 % der Bruttolohnsumme eine jährliche Einzahlung in den Fonds von 1.350€ (also 0,27 % von 500.000€). Für die zwei Auszubildenden erhält das Unternehmen bei dem für 2024 vorgesehenen Ausbildungskostenausgleich von jeweils 2.250€ pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr einen jährlichen Kostenausgleich aus dem Fonds von 4.500€. Damit ergibt sich in diesem Beispiel unter dem Strich eine Einnahme aus dem Fonds für das Unternehmen von 3.150€ pro Jahr.
Ein Unternehmen mit 19 Mitarbeitenden hat 3 Auszubildende. Für die Mitarbeitenden sowie die Auszubildenden beträgt die gesamte Arbeitnehmerbruttolohnsumme ohne Sonderzahlungen 1 Mio.€. Hieraus ergibt sich bei dem für 2024 vorgesehenen Umlagesatz von 0,27 % eine jährliche Beitragszahlung zum Fonds von 2.700€. Das Unternehmen erhält für die 3 Auszubildenden bei dem für 2024 vorgesehenen Ausbildungskostenausgleich von jeweils 2.250€ pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr einen jährlichen Kostenausgleich aus dem Fonds von 6.750€. Somit hat das Unternehmen insgesamt Einnahmen aus dem Fonds von 4.050€ pro Jahr.

Wie funktioniert der Ausbildungsunterstützungsfonds?

Welche Arbeitgeber:innen/Betriebe müssen sich melden?

Alle im Land Bremen ansässigen Arbeitgeber:innen.

Wann müssen sich Betriebe melden?

Jeweils bis zum 28.02. eines Kalenderjahres. .

Was müssen Betriebe melden?

Es handelt sich um zwei Kerndaten, die dem Betrieb bereits vorliegen

      1. Arbeitnehmerbruttolohnsumme des Vorjahres
        Die Abgabe wird anhand der Arbeitnehmer:innenbruttolohnsumme der Arbeitgeber:innen bestimmt
      2. Anzahl der Auszubildenden
        Der Rückerstattungsanspruch wird anhand der Anzahl der Auszubildenden festgelegt. Die Informationen zur Berechnung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
      3. Ggf. Nachweis über die Beteiligung an einem bereits bestehenden Ausgleichsfonds
      4. Ggf. Antrag auf Berücksichtigung von wirtschaftlichen Härten (z.B. Insolvenz)

Beispielrechnungen Ausbildungsfonds

Beispiel 1

Eine Firma hat 9 sozialversicherungspflichtige Mitarbeitende und 2 Auszubildende. Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme für die 9 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden und die 2 Auszubildenden beträgt ohne Sonderzahlungen insgesamt 500.000€.
Damit ergibt sich für das Unternehmen bei dem für 2024 vorgesehenen Umlagesatz von 0,27 % der Bruttolohnsumme eine jährliche Einzahlung in den Fonds von 1.350€ (also 0,27 % von 500.000€).
Für die zwei Auszubildenden erhält das Unternehmen bei dem für 2024 vorgesehenen Ausbildungskostenausgleich von jeweils 2.250€ pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr einen jährlichen Kostenausgleich aus dem Fonds von 4.500€.
Damit ergibt sich in diesem Beispiel unter dem Strich eine Einnahme aus dem Fonds für das Unternehmen von 3.150€ pro Jahr.

Beispiel 2

Ein Unternehmen mit 19 Mitarbeitenden hat 3 Auszubildende. Für die Mitarbeitenden sowie die Auszubildenden beträgt die gesamte Arbeitnehmerbruttolohnsumme ohne Sonderzahlungen 1 Mio.€.
Hieraus ergibt sich bei dem für 2024 vorgesehenen Umlagesatz von 0,27 % eine jährliche Beitragszahlung zum Fonds von 2.700€.
Das Unternehmen erhält für die 3 Auszubildenden bei dem für 2024 vorgesehenen Ausbildungskostenausgleich von jeweils 2.250€ pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr einen jährlichen Kostenausgleich aus dem Fonds von 6.750€.
Somit hat das Unternehmen insgesamt Einnahmen aus dem Fonds von 4.050€ pro Jahr.

Eingaben zum Landeausbildungsunterstützungsfonds

Beispiel 1

Herr Rechmann ist Geschäftsführer einer kleinen IT-Firma in Horn. Sein Unternehmen hat 9 sozialversicherungspflichte Mitarbeitende und 2 Auszubildende. Da Hr. Rechmann mit seinem Unternehmen im Land Bremen ansässig ist, muss er die Angaben für den Ausbildungsunterstützungsfonds bereitstellen.

Also setzt er sich am 01.02. an seinen Schreibtisch, ruft die zur Verfügung gestellte Eingabemaske auf und trägt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) des Vorjahres, die er aus seinen Betriebsdaten ablesen kann, in die Maske ein. Als direkte Rückmeldung sieht er, dass die Bagatellgrenze (in diesem Jahr) für ihn nicht greift. Danach meldet er seine zwei Auszubildenden und stellt damit gleichzeitig den Antrag auf Rückerstattung von 2.250 Euro pro Azubi in diesem Ausbildungsjahr (Kostenausgleich), der in dieser Höhe für 2024 vorgesehen ist.

Nachdem er seine Daten noch einmal überprüft hat, schickt er sie per Mausklick ab und erwartet den entsprechenden Bescheid zur Prämie.

Beispiel 2

Frau Meier ist Inhaberin eines kleinen Handwerkbetriebs in Bremen mit zwei sozialversicherungspflichten Mitarbeitenden. Seit einem Dreivierteljahr hat sie zudem einen Auszubildenden in ihrem Geschäft.

Anfang Februar ruft sie die zur Verfügung gestellte Eingabemaske für den Ausbildungsunterstützungsfonds auf. Sie trägt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) des Vorjahres ein und gibt ihren Azubi an. Als Ergebnis sieht sie, dass sie mit ihrem Geschäft unterhalb der Bagatellgrenze für die Beteiligung am Fonds liegt. Daher könnte sie einfach über die Eingabemaske einen Antrag auf Austritt aus dem Fonds stellen. Frau Meier sieht aber auch, dass sie mit der Rückzahlung aus dem Fonds für ihren Azubi (= Ausbildungskostenausgleich) unter dem Strich mehr Zahlungen aus dem Fonds bekommen würde, als sie in den Fonds einzahlen müsste.

Daher verzichtet Frau Meier darauf, einen Antrag auf Austritt aus dem Fonds zu stellen. Durch die Beteiligung am Fonds kann sie somit zum einen unmittelbar finanziell hiervon profitieren. Zum anderen kann sie das Angebot an unterstützenden Maßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen.

Beispiel 3

Herr Neumann ist Inhaber eines kleinen Einzelhandelsgeschäfts in Bremen mit zwei sozialversicherungspflichte Mitarbeitenden in Teilzeit und einem Mitarbeitenden, der teilweise am Wochenende aushilft.

Im Februar ruft Herr Neumann die zur Verfügung gestellte Eingabemaske für den Ausbildungsunterstützungsfonds auf. Er trägt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme (ohne Sonderzahlungen) des Vorjahres ein. Als Ergebnis sieht er, dass er mit seinem Geschäft unterhalb der Bagatellgrenze für die Beteiligung am Fonds liegt. Da Herr Neumann keine Rückzahlung aus dem Fonds zu erwarten hat, weil er keine Azubis hat und auch keine Ausbildungsaktivitäten im kommenden Jahr plant, stellt er den Antrag auf Austritt aus dem Fonds. Dadurch verzichtet Herr Neumann auf die Beteiligung an dem Fonds. Allerdings kann er dann auch nicht die unterstützenden Maßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen, wenn er ausbilden möchte. Diese Entscheidung kann Herr Neumann jedes Jahr neu treffen.

Fragen und Antworten: Landesausbildungsunterstützungsfonds

Will sich das Land Bremen mit dem Fonds nicht die ureigenen Aufgaben finanzieren lassen?

Das stimmt so natürlich nicht. Das Land wird auch weiterhin in Berufsschulen, Berufsorientierung und ausbildungsunterstützende Maßnahmen und Projekte investieren. Neu geplant ist auch ein Aus- und Weiterbildungscampus für 100 Mio. Euro im Rahmen des Klimapakets. Im Ausbildungsfonds geht es um zusätzliche Maßnahmen für die Betriebe.

Warum Bedarf es noch zusätzlicher Angebote neben denen der Agentur für Arbeit?

Es macht Sinn, dieses Angebot zu ergänzen, um die Bedarfe der Betriebe zu decken. Daher werden die Maßnahmen des Fonds auch ergänzend zu den Angeboten der Bundesagentur für Arbeit gestaltet und gut aufeinander abgestimmt.

Warum müssen Unternehmen für fehlende Angebote im Bildungssystem aufkommen?

Die bestehenden Probleme auf das Bildungssystem zu reduzieren, greift zu kurz. Die Ursache liegt in einer gesamtgesellschaftlichen Entwicklung, die wir in allen Bundesländern haben. Der Ausbildungsfonds und die daraus finanzierten Maßnahmen sind ein Baustein, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. So werden Auszubildende und Unternehmen JETZT unterstützt, Problemlösungen zu finden.

Früher ging das doch auch?

Die Welt ist nicht mehr so wie vor 30 Jahren. Die Gesellschaft und Arbeitswelt ist eine andere und Fachkräfte werden mehr denn je benötigt. Daher müssen wir zwingend handeln. Die Welt ist unübersichtlicher geworden und das Überangebot an Optionen erschwert es den Jugendlichen, sich zu orientieren und Entscheidungen zu treffen. Gleichzeitig haben einige Betriebe Schwierigkeiten, modern und für junge Menschen attraktiv aufzutreten. Dazu gehört der Umgang auf Augenhöhe ebenso wie gute Ausbildungsbedingungen oder auch erzieherische-unterstützende Aufgaben. Damit Ausbildung auch heute und in Zukunft eine attraktive Perspektive darstellt, unterstützt der Fonds Betriebe und Auszubildende gleichermaßen darin, dass Ausbildung im Betrieb gelingt. Zudem findet der Wandel bereits statt: Umlagesysteme in verschiedenen Wirtschaftszweigen zeigen positive Auswirkungen, z.B. auf die Ausbildungsqualität.

Warum braucht es zusätzliche Bürokratie?

Ganz ohne Bürokratie geht es nicht. Diese wird aber so schlank wie möglich gestaltet sein. Ein:e Arbeitgeber:in braucht lediglich die Gesamtbruttolohnsumme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Anzahl der Azubis zu nennen. Dann wird ein Bescheid ausgestellt. Das ist also tatsächlich überschaubar.

Belastet der Fonds kleine Unternehmen nicht überproportional?

Ganz im Gegenteil. Gerade kleine Ausbildungsbetriebe bekommen mehr Geld aus dem Fonds als sie einzahlen. Zudem sind die Maßnahmen, die die Betriebe bei der Ausbildung unterstützen sollen, besonders auf die Bedarfe kleinerer Betriebe zugeschnitten. Wenn ein Betrieb z.B. keinen Azubi für seinen Ausbildungsplatz findet, kann er sich unterstützen lassen, damit das wieder gelingt. Und gerade für die kleinsten Betriebe gibt es die Möglichkeit, dass diese aus der Fondsumlage austreten können. Dazu ist nur eine einfache Angabe notwendig.

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Wir begrüßen „Ausbildung Innovativ “ und wollen diese Vereinbarung fortführen. Aber die Ergebnisse reichen nicht aus. Insofern verstärken wir die bisherigen Aktivitäten durch den Fonds. Zudem nimmt der Fachkräftemangel immer weiter zu. Es ist notwendig, neue Wege zu gehen.

Schwächt der Ausbildungsfonds nicht die Bremer Wirtschaft?

Im Gegenteil, denn es ist ein Standortvorteil. Unternehmen die ausbilden, können auf umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen zurückgreifen und werden so mehr Jugendliche ausbilden können. Davon profitiert der ganze Standort. Zudem motiviert der Ausbildungsfonds Betriebe, die bisher nicht oder nicht mehr ausbilden, eigene Auszubildende einzustellen. Das kommt ebenfalls der Bremer Wirtschaft und dem Standort zugute.

Was ist mit Unternehmen, die sich um Azubis bemühen, aber keine finden?

Genau darum geht es. Manche Branchen haben es schwerer als andere, weil insbesondere die anstrengenden Berufe und die, in denen man sich auch die Hände schmutzig macht, oft nicht hoch im Kurs stehen. Diese Berufe müssen über Öffentlichkeitsarbeit, Marketing etc. aufgewertet werden. Betriebe werden durch den Fonds unterstützt, ihre Ausbildungsaktivitäten und ihre Ansprache an zukünftige Auszubildende zu optimieren.

Warum müssen Unternehmen, die eine gute Ausbildung machen, einzahlen?

Der Ausbildungsfonds ist ein Solidaritätsfonds und kommt so allen Unternehmen zugute, da mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen. Durch die vielfältigen Maßnahmen wird der Standort für Unternehmen und Jugendliche attraktiver. Unternehmen, die ausbilden, profitieren durch die vielen Rückerstattungen aus dem Fonds. Er ist aber auch ein solidarischer Beitrag für die kleineren Betriebe, die es schwerer als große haben, Nachwuchskräfte zu finden und dauerhaft zu halten. So können auch kleine Betriebe durch den Fonds z. B. auf Ausbildungsbetreuer:innen oder Sozialpädagog:innen zugreifen, wie es sie in größeren Unternehmen oft gibt.

Durch die Krisen sind die Unternehmen derzeit hoch belastet, warum wird eine zusätzliche Belastung geschaffen?

Der Fonds ist eine Umlage, das heißt, das eingenommene Geld wird wieder an die Betriebe abgeführt. Einmal in Form von Rückerstattung und einmal in Form von Maßnahmen. Das Ziel ist es, Ausbildung zu fördern und die Betriebe zu unterstützen, die sich für Ausbildung engagieren. Denn wer ausbildet, übernimmt gesellschaftliche Verantwortung und schafft die Fachkräfte von morgen. Bei vielen Ausbildungsbetrieben führt der Fonds eher zu einer Entlastung, da sie mehr erstattet bekommen als sie einzahlen. Die Belastungen durch den Fonds sind minimal – für ganz kleine Unternehmen gibt es auch noch zusätzlich eine Bagatellgrenze.

Brauchen die Unternehmen wirklich das Geld? Wäre ihnen nicht eher geholfen, wenn sie Interessenten für ihre Ausbildungsplätze finden würden?

Wichtig ist, auch den jungen Menschen eine Chance zu geben, die nicht dem Idealbild entsprechen. Dies fordert von den Betrieben teilweise viel oder überfordert sogar; auch ist ein Umdenken notwendig und der Aufwand wird höher. Daher wird aus dem Fonds Unterstützung bereitgestellt, um die Betriebe dabei nicht alleine zu lassen. Wir haben viele junge Menschen in Bremen und sollten dieses Potential auch nutzen aber das geht nur, wenn wir uns gegenseitig mehr zutrauen und neue Wege gehen. Der Fonds bietet dazu die Möglichkeit.

Wieso geht Bremen hier einen Sonderweg?

Ausbildungsumlagen sind kein Novum. In der Pflege und in den Bau- und Ausbaugewerken gibt es bereits Ausbildungsumlagen. Auch in anderen Ländern, wie in Dänemark, Spanien, Brasilien oder den USA, gibt es ähnliche Konzepte. Seit den 70ern ist die Abgabe zur Stärkung der Ausbildung immer wieder Teil der politischen Diskussion in Deutschland. Bereits 1976 und 2004 gab es auf Bundesebene Ansätze, eine gesetzliche „Berufsausbildungsabgabe“ einzuführen. Gewerkschaften und die Arbeitnehmerseite fordern regelmäßig diese Initiativen und unterstützen auch den Bremer Gesetzesentwurf. Bremen ist in der Ausgestaltung des Ausbildungsfonds auf Landesebene Vorreiter und wird so auch überregional wahrgenommen, da mit dem Ausbildungsunterstützungsfonds eine innovative Lösung für das Fachkräfteproblem eingeführt wird.

Löst der Fonds alle Probleme?

Nein, aber der Fonds ist ein ergänzender Ansatz zu den bisherigen Maßnahmen, die ergriffen wurden. Selbstverständlich muss weiterhin der Bildungsauftrag des Staates ausgeführt und ausgebaut werden. Es bedarf außerdem der vielfältigen Unterstützung durch die Jugendberufsagentur und das bremische Ausbildungsbündnis Ausbildung: innovativ soll weitergeführt werden. Der Fonds setzt dort an, wo die genannten Konzepte nicht ganzheitlich eingreifen (können). Er ist ein Baustein, um betriebliche Ausbildungsplätze besser besetzen zu können, die Ausbildungsqualität zu verbessern, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und der betrieblichen Ausbildung mehr Unterstützung an die Hand zu geben.

Wer entscheidet über die Höhe der Abgabe und der Rückzahlung?

Ein breit besetzter Verwaltungsrat steuert die Ausgestaltung des Fonds im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Der Verwaltungsrat besteht aus den Kammern, Sozialpartner:innen, dem Senat und dem Magistrat Bremerhaven. Die Wirtschaft hat also die Möglichkeit, die konkrete Ausgestaltung des Fonds mitzubestimmen. Das Gesetz gibt einen Korridor vor, in dem der Fonds praxis- und bedarfsgerecht weiterentwickelt und optimiert werden kann. Außerdem ist eine regelmäßige Überprüfung des Ausbildungsunterstützungsfonds vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung wird dann an die sich ändernden Bedarfe angepasst.

Ist das nicht eine zu große ökonomische Belastung für die Betriebe?

Die Abgabe ist auf maximal 0,3 Prozent festgelegt. Konkret bedeutet das: Bei einer Arbeitnehmerbruttolohnsumme von insgesamt 1.000.000 Euro beträgt die Abgabe 3.000 Euro im Jahr. Das ist eine sehr moderate Abgabe – insbesondere, wenn man bedenkt, dass die Betriebe pro auszubildender Person bis zu 2.500 Euro im Jahr erstattet bekommen und von den vielfältigen Maßnahmen, die aus dem Fonds bezahlt werden, profitieren.

Überregionale Informationsangebote:

IHK München

Eine ausführliche Zusammenstellung von Tipps und Ratschlägen bietet die Industrie- und Handelskammer München.

Bundeswirtschaftsministerium

Das BMWK sammelt auf der Seite Energiewechsel allgemeine Infos zur Umstellung der eigenen Energieversorgung, zeigt aber auch Förderprogramme auf.

Informationsangebote aus Bremen

WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH

Die Bremer Wirtschaftsförderung bieten neben Informationsangeboten eine Reihe von Energiespartipps für Unternehmen, um Heizkosten einzusparen. Zudem hat sie Umfrage durchgeführt, die ein Lagebild der Bremer Wirtschaft zeichnet und bietet Verlinkungen zu wichtigen regionalen Ansprechpartnern.

BAB – Die Förderbank für Bremen und Bremerhaven

Die BAB hat eine Sonderseite zu „Ukraine-Hilfen“ zusammengestellt mit Informationen zu relevanten Förderprogrammen.

Energiekonsens

Die Bremer Klimaschutzagentur energiekonsens energiekonsens zeigt praktische Tipps und bietet Infoangebote für Unternehmen zum Energiesparen wie zum Beispiel eine Energievisite, bei der Berater:innen in die Unternehmen kommen um Einsparpotenziale zu finden.

Details zu den Slammer:innen und Ausführungen zu ihren Slams

Janina Mau

Zu den Slammer:innen zählt Janina Mau, eine Kommunikationspsychologin, die schon 20 europäische Länder besucht hat und Skulpturen, Objekte, Malereien und Texte kreiert. In ihrem Poetry-Slam berichtete sie über ihre Reisen in verschiedene europäische Länder und verglich dies mit Reisen nach Asien oder Südamerika. Zudem übte sie Kritik an dem Kapitalismus-System und erzählte, dass sich die Menschen nie zufrieden zeigen würden und immer mehr Reichtum wollen würden.

Sadaf Zahedi

Es folgte Sadaf Zahedi, die aus Kabul in Afghanistan stammt und als Kind nach Deutschland flüchtete. Seitdem sie 14 Jahre alt ist, schreibt sie über die Erfahrungen bei der Flucht und im Krieg, sowie über die Ungerechtigkeiten auf der Welt. Sie hat drei Kinder und nutzt in Moment ihre Elternzeit, um weiter an ihren Texten zu arbeiten. In ihrem Poetry-Slam behandelte sie das Thema Flucht und Verfolgung. So sprach sie in ihrem Slam über die kindliche Perspektive auf das Thema Flucht.

Aidin Halimi

Der nächste Poetry-Slammer war Aidin Halimi, er ist Autor und Comedian. Ebenfalls ist er gelernter Krankenpfleger und ehemaliger Lehrer. Zuvor studierte er Literaturwissenschaften und Geschichte. Aidin Halimi ist Poetry Slam Meister 2021 in Berlin/Brandenburg. Er thematisierte in seinem Poetry-Slam die Entwicklung Europas, indem er auf die Geschichte Europas einging. Hierbei sprach er über die Weltkriege und den Kolonialismus in Europa und zeigte auf, wie sich Europa bis heute verändert hat.

Yannick Steinkellner

Daraufhin trat der Österreicher Yannick Steinkellner auf, welcher im gesamten deutschsprachigen Raum präsent ist und auch auf ORF und WDR zu sehen ist. Außerdem erstellte er das „Slam Kollektiv“, womit er Spoken Word- und Poetry-Slam-Künstler:innen im Raum Graz eine Bühne gibt. Yannick Steinkellner ging in seinem Slam auf die Zusammenarbeit innerhalb der EU ein und thematisierte ebenfalls die Geschichte Europas.

Miedya Mahmod

Danach kam Miedya Mahmod auf die Bühne. Miedya Mahmod lebt mit Wahlfamilie und Hund in Bochum und gründete das erste Zine für Lyrik im Twitterfeed. Der Slam von Miedya Mahmod handelte von den Disparitäten innerhalb Europas und einem abschließenden Appell für mehr Zusammenarbeit.

Henrik Szanto

Zuletzt trat Henrik Szanto auf, er ist Schriftsteller, Slam Poet, Moderator und Kulturveranstalter. Außerdem ist er halb Ungar und halb Finne und ist mehrfacher Poetry Slam Meister. In seinem humorvollen Slam geht er ebenfalls auf Unterschiede in Europa ein und vergleicht dies vor allem mit Unterschieden in der Sprache und Kultur.

Beispiele für bereits bestehende Maßnahmen und Institutionen

Weiterbildung

Beschäftigte vorrausschauend qualifizieren

Standard ist zurzeit in vielen Betrieben eine „Ad-hoc-Qualifizierung“ von Mitarbeiter:innen. Das heißt, eine Qualifizierung wird oft erst dann angeboten, wenn es zwingend und unmittelbar notwendig ist. Um einen Betrieb zukunftssicher aufzustellen, reicht das jedoch künftig nicht länger aus, denn die Anforderungen an Unternehmen verändern sich immer rasanter. Mitarbeiter:innen müssen frühzeitig über die Fähigkeiten verfügen, die Morgen gebraucht werden. Ein Erfolgsfaktor für die Zukunft ist deshalb die strategiegeleitete Qualifizierung. Sie versucht, Bedarfe zu erkennen und im Voraus mit geeigneten Maßnahmen darauf zu reagieren.

Nicht alle Unternehmen haben die Ressourcen und Möglichkeiten, eine solche langfristige Personalentwicklung umzusetzen. Aus diesem Grund ist ein Ziel des Bundeslandes Bremen, in den Betrieben und über Unternehmens- und Branchengrenzen hinweg die nötigen Schritte gemeinsam zu gehen.

Dazu gehören ein branchenübergreifender Austausch zu Bedarfen und eine betriebsübergreifende Koordinierung von Qualifizierungsmaßnahmen für Gering- und Höhequalifizierte. Diese Angebote sollen die bestehenden Einrichtungen und Angebote im Land Bremen ergänzen.

Landesagentur für berufliche Weiterbildung (LabeW)

Im Land Bremen gibt es bereits viele Akteure, die sich mit diesen Themen auseinandersetzen und Maßnahmen durchführen. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa möchte unter dem Dach der neuen Landesagentur für berufliche Weiterbildung Angebote und Wissen sichtbar machen und vernetzen.

Handlungsfelder der LabeW

  1. Die LabeW ermöglicht Beschäftigten und Unternehmen den Zugang zu beruflicher Weiterbildung im Land Bremen möglichst niedrigschwellig und „barrierefrei“. Sie will eine höhere Transparenz und größere Bekanntheit der vielseitigen Fördermöglichkeiten beruflicher Weiterbildung schaffen.
  2. Die Landesagentur richtet sich mit ihren Angeboten an Unternehmen wie Betriebsrätinnen und -Räte, die Unterstützung bei der Entwicklung ihrer Qualifizierungsstrategien nachfragen.
  3. Sie identifiziert Förderlücken und neue Handlungsfelder beziehungsweise Weiterbildungsbedarfe und stößt neue Projekte an oder gibt Empfehlungen für neue Programme.

Die Landesagentur für berufliche Weiterbildung entwickelt ihr Angebot gemeinsam mit den Kammern und den Sozialpartner*innen kontinuierlich weiter.

EU-Strategie gegen Antisemitismus

Gemeinsamer Kampf gegen Antisemitismus im Rahmen der der EU zur Verfügung stehenden Mittel und Instrumente (insbesondere gegen Hassreden, Hassverbrechen und antisemitischer Diskriminierung)

Im Kampf gegen alle Formen von Antisemitismus legt sie einen starken Fokus auf ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen gegen Hate Speech und Hassverbrechen, unter besonderer Berücksichtigung von Antisemitismus im Netz, ein Phänomen, das seit Beginn der Pandemie drastisch zugenommen hat. Weiterhin sagt sie antisemitischer Diskriminierung den Kampf an, indem sie zunächst darauf hinweist, welche EU-Instrumente und Einrichtungen es bereits gegen Diskriminierung mit rassistischem Hintergrund gibt, und wie diese künftig erfolgreicher gegen antisemitische Diskriminierung eingesetzt werden können. Dabei thematisiert sie insbesondere auch das Problem rassistischer und ethnischer Stereotypisierungen in den Medien, in der Zivilgesellschaft und in Minderheitengruppen.

Schutz und Förderung jüdischen Lebens (Kampf gegen gewalttätigen Extremismus und Terrorismus, Sicherheitsunion 2020-2030)

Wenn es um den Schutz jüdischen Lebens in der EU geht, liegt ein gewichtiger Schwerpunkt im Bereich Polizei- und Strafrecht, und somit überwiegend in der Hand der Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission weist allerdings darauf hin, dass der Kampf gegen gewalttätigen Extremismus und Terrorismus in der EU eine gemeinsame Aufgabe ist, und, die im Einklang mit den Werten und Prinzipien der EU angegangen werden muss. Sie verweist dabei insbesondere auf die Umsetzung der Pläne für die Sicherheitsunion 2020 bis 2030, die z.B. Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Raumes – und das schließt natürlich auch religiöse Stätten ein – vorsieht, und schlägt Maßnahmen vor, wie insbesondere in den Sicherheitsbehörden ein besseres Bewusstsein für die Problematik geschaffen werden kann.

Zur Förderung jüdischen Lebens und der Bekenntnisfreiheit schlägt sie Maßnahmen vor, mit denen die Kenntnis über jüdisches Leben und jüdische Traditionen in der europäischen Bevölkerung gesteigert werden kann, und weist dabei auf die wichtige Rolle hin, die hier zum Beispiel der Sport oder die Medien spielen können (was die Europäische Kommission z.B. durch das Kooperations­abkommen mit der UEFA zum Kampf gegen Antisemitismus für die Jahre 2022-2024 fördert).

Kulturelles jüdisches Erbe als integraler Bestandteil des europäischen kulturellen Erbes schützen

Auch stellt die Europäische Kommission dar, dass das kulturelle jüdische Erbe einen wichtigen und untrennbaren Teil des europäischen kulturellen Erbes darstellt, aber vielfach durch die Auslöschung jüdischer Gemeinden im Holocaust in schlechtem Zustand ist und verloren zu gehen droht. Um dieses kulturelle Erbe zu bewahren, ermutigt die Kommission Europäer:innen, bei Förderanträgen, z.B. bei der Bewerbung als Europäische Kulturhauptstadt, auch den Aspekt der Geschichte ihrer jüdischen Mitbürger:innen einzubeziehen.

Bildung, Forschung und Erinnerungskultur stärken

Eine zentrale Rolle bei der Stärkung jüdischen Lebens in Europa spielen natürlich die Bereiche Bildung, Forschung und Erinnerungskultur, wo ebenfalls den Mitgliedstaaten eine führende Rolle zukommt. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten demgemäß dazu auf, ihren Bürger:innen Bildungsangebote mit Blick auf jüdisches Leben, Antisemitismus und den Holocaust und den jüdischen Beitrag zum europäischen Kulturerbe zu machen, und weist darauf hin, wie dies auf europäischer Ebene unterstützt werden kann, z.B. im Rahmen des Europäischen Bildungsraumes (vgl. COM(2020) 625 final) und des Europäischen Forschungsraums (COM (2020) 628 final), im Pakt für Forschung und Innovation oder im Digitalen Bildungsplan für die Jahre 2021 bis 2027. Bei letzterem stehen vor allem die Aspekte Kampf gegen Desinformation und Stärkung der Digitalkompetenz zur Förderung kritischen Denkens im Vordergrund.

Auch das Europäische Jahr der Jugend 2022 und die soeben veröffentlichte Ausschreibung von DiscoverEU bieten jungen Menschen einerseits Anlässe und andererseits Fördermöglichkeiten, um sich mit Themen wie Holocaust und jüdischem Leben in Europa gestern und heute auseinanderzusetzen.

Gerade im Bereich der Bildung über den Holocaust steht die Welt vor der Tatsache, dass die Menschen, die den Holocaust überlebt haben und darüber persönlich Zeugnis ablegen können, mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr am Leben sind. Es müssen daher neue Wege gefunden werden, wie der Holocaust in seiner Einzigartigkeit auch nachfolgenden Generationen vermittelt werden kann, z.B. durch neue Formen des Gedenkens, durch die Sichtbarmachung an Gedenkorten, aber auch durch digitale Komponenten.

Gleichzeitig weist die Europäische Kommission darauf hin, dass Holocaustleugnung, -verzerrung und –trivialisierung zunehmen und benutzt werden, um Hass gegen jüdische Bürger:innen zu schüren. Die Europäische Kommission arbeitet daher mit der der Internationalen Allianz zum Holocaust Gedenken (International Holocaust Remembrance Alliance, IHRA) und der UNESCO an der der Entwicklung eines Best-Practise-Handbuchs und Social Media Kampagnen, und ermutigt die Mitgliedstaaten, Bewusstmachungskampagnen gegen Holocaustleugnung, -verzerrung und -trivialisierung durchzuführen.

Kampf gegen Antisemitismus und Schutz und Förderung jüdischen Lebens in der Welt

Auch im Verhältnis zu Drittstaaten sieht sich die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in der Verantwortung, Antisemitismus auf allen Ebenen entgegenzutreten, zum Beispiel in internationalen Organisationen und Gremien, aber auch im Rahmen der Umsetzung ihrer Förderinstrumente wie des Instrument zur Nachbarschaftszusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit und Internationalen Zusammenarbeit (NDICI). Eine besondere Rolle kommt in dieser Hinsicht dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Eamon Gilmore, und dem EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union, Christos Stylianides zu, aber auch der Partnerschaft mit Israel.

Auch außerhalb der EU können EU-Initiativen und Fördermittel eingesetzt werden, um jüdisches Kulturerbe zu schützen und zu bewahren und das Gedenken an den Holocaust wach zu halten.

Bundesprogramme

Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Antragszeitraum: 07.01.2022 bis 31.03.2022

Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III wird bis zum 31. Dezember 2021 unter dem neuen Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ verlängert. Anträge können bis zum 31.3.2022 gestellt werden. Neben einer Verlängerung der bestehenden Maßnahmen kommen zwei Neuerungen hinzu:

  • Restart-Prämie: Unternehmen können nun auf eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten zurückgreifen.
  • Ersetzung von Anwaltskosten: Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat können nun geltend gemacht werden, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Zuge einer insolvenzabwendenden Restrukturierung eines Unternehmens zu vermeiden.

Die Überbrückungshilfe III Plus hält an den weiteren bestehenden Fördermaßnahmen aus der Überbrückungshilfe III fest. So bleiben zum Beispiel Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von bis zu 30 Prozent nachweisen können, antragsberechtigt. Auch die Überbrückungshilfe III Plus soll durch prüfende Dritte beantragt werden. Alle weiteren Informationen finden sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt dann weiterhin über die Bremer Aufbau-Bank GmbH in Bremen (BAB) und die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) in Bremerhaven.

Neustarthilfe Plus

Soloselbständige haben unter den Corona-Einschränkungen besonders zu leiden. Mit der verlängerten und erweiterten „Neustarthilfe Plus“ werden sie vom Bund unterstützt. Für den Förderzeitraum Januar bis September 2021 können Soloselbstständige nun bis zu 12.000 Euro erhalten. Soloselbstständigen wird somit eine Erhöhung des monatlichen Zuschusses von 1.250 Euro auf bis zu 1.500 Euro gewährt. Auch die Neustarthilfe Plus soll durch prüfende Dritte beantragt werden. Anträge können bis zum 31.3.2022 eingereicht werden. Alle weiteren Informationen finden sich unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Mittelstand: Förderung der Einrichtung von Home Office Arbeitsplätzen

Über das Bundesprogramm go-digital können mittelständische Unternehmen nun sich die Einrichtung von Home Office Arbeitsplätzen fördern lassen. Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Ein für das Programm go-digital zugelassenes Beratungsunternehmen finden Sie einfach über: https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/SiteGlobals/Forms/Formulare/beratersuche-go-digital-formular.html
Hier sind rund 20 Unternehemen aus Bremen und umzu gelistet, die für Sie die Antragserstellung übernehmen.

Weiterführende Informationen:

Ausgelaufene Programme

November- und Dezemberhilfen

Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können auch nachträglich noch Hilfen anfordern. Auch hier wurde die Umsatzgrenze auf 2 Millionen Euro angehoben.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Alle Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

„Überbrückungshilfe“ heißen die Corona-Soforthilfemaßnahme der Bundesregierung. Sie folgen auf die Soforthilfe-Programme von Bund und Ländern. Nach der ersten Phase von Juni bis August wurde das Programm nun von September bis Dezember 2020 verlängert.

Das neue Programm ist mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausgestattet. Es richtet sich an Soloselbstständige, Kleinunternehmen, den Mittelstand und – das ist neu – auch an gemeinnützige Unternehmen und Organisationen.

Beantragt werden können Mittel – gestaffelt nach Höhe des Umsatzausfalls und Anzahl der Beschäftigten – bis 2 Millionen Euro für die Monate September bis Dezember 2020.

Alle Infos zu dem neuen Programm finden sich auf dieser Seite:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Beantragt werden können die Mittel über die Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Buchprüfung des eigenen Unternehmens.

Weitere Informationen auch bei der BAB – Die Förderbank, welche die Bearbeitung der Anträge übernimmt:
https://www.bab-bremen.de/bab/corona-ueberbrueckungshilfen-des-bundes.html

Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

 

Innovationsstrategie

Die wichtigsten Eckpunkte der Innovationsstrategie

Im Kern zielt die Innovationsstrategie Land Bremen 2030 darauf ab, Innovationen durch stärkere Zusammenarbeit über Branchengrenzen hinweg anzuregen und zu fördern. Denn Innovation entsteht heute an den Reibungspunkten von Branchen und Sektoren. Das zeigt sich etwa an Querschnittstechnologien wie Digitalisierung, künstliche Intelligenz oder Leichtbau, die in vielen verschiedenen Unternehmen zum Einsatz kommen.

Zudem nimmt die Strategie neue Wertschöpfungsketten in den Fokus. Der Dienstleistungssektor mit seinem Fokus auf digitalen Dienstleistungen wird immer wichtiger. Auch traditionelle Branchen wandeln sich im Zuge der Digitalisierung – so ist zum Beispiel Software im Automobil-, Flugzeug- oder Schiffbau heute deutlich wichtiger als noch vor 10 oder 20 Jahren.

Damit gelangen auch neue Zielgruppen in den Blick der Bremer Innovationspolitik. So werden beispielswiese besondere Maßnahmen vorgeschlagen, um den Anteil von Frauen in innovativen Branchen zu erhöhen oder von Frauen bevorzugte Branchen wie die Gesundheitswirtschaft bei der Förderung zu berücksichtigen. Soziale Innovationen sowie Sozialunternehmertum sollen ebenfalls stärker als bisher unterstützt werden.

Auch die Arbeitsmarktpolitik und Fachkräftesicherung ist ein wichtiger Baustein. Denn nur, wenn Fachkräfte auch in Zukunft Bremen oder Bremerhaven als ihren Lebensmittelpunkt auswählen, bleibt das Land wettbewerbsfähig.

Die Schlüsselinnovationsfelder

Das Land Bremen bündelt seine spezifischen Stärken und Potenziale als Innovationsstandort künftig entlang von fünf Schlüsselinnovationsfeldern. Sie beziehen sich jeweils auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen, verbinden mehrere der für das Land Bremen wichtigen Schlüsselbranchen, Schlüsseltechnologien und weiteren Innovationstreiber und zeigen wichtige Entwicklungen an deren Schnittstellen auf – Trends, die viele Technologien und Unternehmen zusammenfassen. Entlang strategischer Ziele für jedes dieser Innovationsfelder und mit zielgerichteten Maßnahmen will das Land Bremen die Innovationsfähigkeit der Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen optimal fördern.

Im Schlüsselinnovationsfeld „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourceneffizienz“ werden insbesondere die Potentiale für die Herstellung von grünem Wasserstoff aus Windenergie und dessen Nutzung in unterschiedlichen Branchen herausgearbeitet. Das Land Bremen kann sich mit Testfeldern für Anwendungen der Wasserstofftechnologien auf dem Wasser, zu Lande und in der Luft und als Zentrum für die Transformation industrieller Strukturen profilieren. Zudem entstehen im Land Bremen neue Ansätze zur Reduzierung von Ressourcen und zur Stärkung des Recyclings und der Kreislaufwirtschaft sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Weitere Schlagworte: Grüne Stahlproduktion, CO2-neutrales „grünes“ Fliegen, CO2-neutrale Häfen.

Das Schlüsselinnovationsfeld „Vernetzte und adaptive Industrie“ zeigt auf, wie das produzierende Gewerbe in Transformationsprozessen unterstützt wird, indem wichtige Schlüsseltechnologien wie Mess- und Regelungstechnik, Leichtbau und Additive Fertigung (3D-Druck) sowie autonome Systeme und Robotik am Standort gefördert werden. Weitere Schlagworte: Unterwasserrobotik im Testfeld Helgoland, Offshore-Startplatz für kleine Raketen (Mikrolauncher) in der Nordsee.

Das Schlüsselinnovationsfeld „Mobilität der Zukunft“ betont die besondere Lage Bremens, durch die in Bremen und Bremerhaven Mobilität zu Lande, zu Wasser und in der Luft erforscht, entwickelt und in konkrete Anwendungen übersetzt wird. Technologische Fragen wie neue Verkehrsmittel, autonome/automatisierte Mobilität, alternative Antriebsformen sowie die Steuerung von Verkehrs- und Logistikprozessen stehen hier im Zentrum. Weitere Schlagworte: maritime Verkehrsleit- und Sicherheits-technik, Schiffsantrieb mit LNG und Methan, urbane Mobilität und (City-)Logistik-konzepte.

Durch das Schlüsselinnovationsfeld „Intelligente Dienstleistungen“ soll künftig der Dienstleistungsstandort Bremen gestärkt werden. Die Chancen der hybriden Wertschöpfung werden hier besonders für die Branchen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheitswirtschaft herausgearbeitet. Dabei werden sozial beeinflusste, nachhaltige Innovationen, die zunehmend durch soziales Unternehmertum entwickelt werden, in den Fokus genommen. Weitere Schlagworte: neue Zukunftsorte für Nahrungs- und Genussmittelbranche (Food Hub/Food Academy), Biotechnologie in Bremerhaven, Gesundheitscampus, urbane Quartiere, Soziale Innovationen.

Das Schlüsselinnovationsfeld „Digitale Transformation“ zielt auf die Stärkung der Informations- und Kommunikationsbranche als übergreifender Impulsgeber für die Transformation anderer Branchen. Ein besonderes Profil entsteht im Land Bremen, indem es sich künftig als ein führender Standort für Künstliche Intelligenz (KI) in Deutschland etabliert. Weitere Schlagworte: Breitbandinfrastruktur, KI-Transfer-Zentrum, Digital Hub Industry.

Schlüsselbranchen und -technologien

Die Bremer Innovations- und Clusterpolitik orientiert sich weiterhin an den Bremer Schlüsselbranchen Luft- und Raumfahrt, Maritime Wirtschaft und Logistik, Regenerative Energiewirtschaft/Windenergie, Automotive, Nahrungs- und Genussmittelwirtschaft und Gesundheitswirtschaft. Sie erweitert diese um Schlüsseltechnologien und Innovationstreiber an den Grenzen der einzelnen Bereiche, um transformative Prozesse zu ermöglichen.

Denn schon heute sind in diesen und vielen weiteren Branchen Schlüsseltechnologien und weitere Innovationstreiber die Grundlage von Innovationen. Im Land Bremen entwickeln sich aktuell folgende Schwerpunkte besonders stark:

Die Schlüsselinnovationsfelder fächern das jeweilige Spezialisierungsprofil auf, das sich durch die besondere Kombination von Schlüsselbranchen, Schlüsseltechnologien und Innovationstreiber an den Innovationsstandorten Bremen und Bremerhaven ergibt. Sie verbinden die Branchen mit den wichtigen Technologien, die sie über Branchengrenzen hinweg eng verzahnen.

Maßnahmen und Zukunftsorte

Anhand operativer Ziele schlägt die Innovationsstrategie Land Bremen 2030 verschiedene Maßnahmen vor. Dazu zählen branchenübergreifende Clusterarbeit und Vernetzung, Transfer-und Experimentierräume, KMU-und Start-up-orientierte Innovationsförderung, innovationsbezogene Fachkräftequalifizierung und Organisationsentwicklung, Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit, Internationalität sowie die Vermarktung des Innovationsstandortes nach außen.

Besonders sichtbar werden die Innovationsfelder an den Zukunftsorten: Innovative Zentren, die an den Grenzbereichen zwischen Branchen arbeiten und hier neue Innovationen zutage bringen. Neben dem ECOMAT in der Airport-Stadt, das verschiedene Branchen rund um die Themen Leichtbau und öko-effiziente Materialien bündelt, sind weitere Zukunftsorte im Aufbau: das Digital Hub Industry mit dem Bremer KI-Transfer-Zentrum am Technologiepark, die Test- und Entwicklungsregion für Wasserstoffmobilität in Bremerhaven oder das Food Hub mit Food Academy, das als zentrales Gründerzentrum und Vernetzungsstruktur für die Nahrungs- und Genussmittelbranche dienen wird.

Corona Ticker alt

Ältere News anzeigen

14.06.2021

  • Überbrückungshilfe III: Abschlagszahlungen durch den Bund können nur noch für Anträge die bis zum 30. Juni eingehen gewährt werden.

14.06.2021

  • Überbrückungshilfe III & Neustarthilfe: Verlängerung der Hilfen bis zum 30. September.

04.06.2021

  • Das Förderprogramm Außenflächen Sommer 2021 unterstützt Betreiber*innen und Veranstalter*innen von musikalischen Bühnenprogrammen im Sommer 2021. Anträge können ab jetzt gestellt werden.

31.05.2021

  • Überbrückungshilfe II: Die Frist für Änderungsanträge wurde einmalig auf den 30. Juni verlängert.

18.05.2021

  • Härtefallhilfen: Anträge für die Härtefallhilfen können nun gestellt werden.

05.05.

  • Überbrückungshilfe III ausgezahlt
    Bisher sind im Land Bremen 1.619 Anträge auf die Überbrückungshilfe III eingegangen. Das beantragte Fördervolumen umfasst rund 74 Millionen Euro, das bereits ausgezahlte Fördervolumen beträgt rund 42 Millionen Euro.

27.04.2021

  • Überbrückungshilfe III: Änderungsanträge für die ÜBH III können ab sofort gestellt

15.04.

  • November- und Dezemberhilfe: Die Antragsfrist endet am 30. April.

09.04.

  • Neustarthilfe: Die BAB kann nun die Neustarthilfen bearbeiten. Die ersten Auszahlungen sind bereits erfolgt.

01.04.

  • Überbrückungshilfe III: Es wurden deutliche Verbesserungen an der Überbrückungshilfe III  vorgenommen. Unter anderem wurde ein neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen eingeführt. Zudem sind neugegründete Unternehmen bis zum 31.10.2021 ab jetzt antragsberechtigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

17.03.

  • Die Überbrückungshilfen III werden ab dem 18.03.2021 von der BAB – Die Förderbank für Bremen und Bremerhaven ausgezahlt.

16.02.

  • Anträge für Überbrückungshilfe III können ab jetzt gestellt werden
    Für die Zeit von November 2020 bis Juni 2021 fördert das BMWi Unternehmen mit der Überbrückungshilfe III in Höhe von maximal monatlich 1,5 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019.
    Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes in Relation zum entsprechenden Vergleichsmonat. Die Auszahlung der Gelder beginnt ab März 2021, bis dahin sind jedoch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Monat möglich, um dringende Liquiditätsengpässe zu decken.

    Alle weiteren Infos zur Höhe der Erstattung, zu erstattungsfähigen Kosten, Anträgen und Hilfen für besondere Gruppen wie zum Beispiel Soloselbstständige auf: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
    Eine Kurzübersicht bietet die Pressemitteilung des BMWi

18.12.2020

17.12.2020

13.11.2020

10.11.2020

Bremer Wirtschaftshilfen

Förderprogramm „Digitaler ReSTART“ für Digitalisierungsvorhaben im Mittelstand

Mit bis zu 17.000 Euro pro Vorhaben fördert das Land Bremen Digitalisierungsprojekte im Förderprogramm „Digitaler ReSTART – Förderung von Digitalisierungsvorhaben in KMU“. Es richtet sich an Soloselbstständige, Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können Unternehmen für Verbesserungen von Arbeits- und Produktionsprozessen und -verfahren nutzen, für Investitionen in Informationssicherheit oder Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte beim Umgang mit digitalen Technologien. Maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben werden erstattet. Die Anträge können bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden.

Förderanträge können bei der BAB – Die Förderbank und bei der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung (BIS) eingereicht werden. Es handelt sich um eine Projektförderung mit einem qualifizierten Antragsverfahren, nicht um eine Sofort-Hilfe.

Unterstützung für die Kulturszene“ für Digitalisierungsvorhaben im Mittelstand

Förderprogramm für Digitalisierungsmaßnahmen öffentlicher Veranstaltungs- und Kulturstätten

Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Veranstaltungs- und Kulturstätten, die für eine breite Öffentlichkeit zugänglich sind, können ab dem 23. Februar 2022 eine Förderung ab 100.000 Euro für zukunftsweisende Digitalisierungsvorhaben beantragen. „Bremen DIGITAL – Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen öffentlicher Veranstaltungs- und Kulturstätten im Land Bremen“ heißt das Programm. Gefördert werden unter anderem Investitionen in die Digitalisierung von Veranstaltungsabläufen, Besucherführung sowie Kassen- und Buchungssysteme.

Alle Infos unter: https://www.bab-bremen.de/de/page/programm/digitalisierung-veranstaltungsstaetten

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Der Sonderfonds für Kulturveranstaltung unterstützt Kulturschaffende, die durch coronabedingte Ausfälle getroffen wurden. Alle Informationen zum Fonds finden sich auf den Seiten der BAB.

Der Bremer Senat hat im November 2020 weitere Hilfen für die Kulturschaffenden in Bremen auf den Weg gebracht.

Dazu zählt ein Stipendienprogramm, das freischaffenden, professionell arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern nicht rückzahlbare Förderungen in Höhe von maximal 7.000 Euro pro Person gewährt. Die Anträge können sich ausdrücklich auf jede Art künstlerischen Vorhabens in allen Sparten beziehen. Eingehende Anträge werden durch das Kulturressort kulturfachlich bewertet; bei Anträgen aus Bremerhaven wird das Kulturamt der Seestadt einbezogen.

Darüber hinaus beteiligt sich Bremen an dem Bundesprogramm „Neustart Kultur“. Besonders im Fokus stehen hier Hilfen für freie Künstlerinnen und Künstler aus den Sparten Theater und Tanz.

Der bremische Senator für Kultur stellt auf seiner Webseite alle Informationen, Anträge und Formalitäten für die Kulturszene bereit: https://www.kultur.bremen.de/

Abgelaufene Förderprogramme

Förderung der Veranstaltungswirtschaft zur Milderung der coronabedingten Einnahmeausfälle

Der Senat hat am 20.10.2020 auf Antrag der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ein Programm zur „Förderung der Veranstaltungswirtschaft im Land Bremen zur Milderung der Corona bedingten Einnahmeausfälle“ beschlossen.

Detaillierte Informationen und das Antragsformular stehen ab ca. Mitte November auf Seiten der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH zur Verfügung.

Förderprogramm „Außenflächen 2021“

Das „Förderprogramm Außenflächen Sommer 2021“ unterstützt Betreiber*innen und Veranstalter*innen von musikalischen Bühnenprogrammen für Open-Air-Veranstaltungen in Bremen und Bremerhaven. Der besondere Schwerpunkt liegt dabei auf dem musikalischen Bühnenprogramm in den Sommermonaten 2021. Mit dem Förderprogramm sollen vor allem die wirtschaftliche Existenz der Bremer Veranstaltungsunternehmen und die diversifizierte kulturelle Kompetenz der Szene erhalten und unterstützt werden.

Förderfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Einrichtung und Bereitstellung von neuen, erweiterten oder verbesserten Open Air-Veranstaltungsorten zusammenhängen.

Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen oder juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer*innen mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen, die bereits als Betreiber*in von Spielorten mit musikalischen Bühnenprogrammen wie Konzerte oder Clubprogramm in den Jahren 2019 und 2020 tätig waren.

Alle relevanten Informationen wie z. B. die Förderrichtlinie „Förderprogramm Außenflächen Sommer 2021“ und das Antragsformular auf den Seiten der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH.

Härtefallhilfe Bremen

Die Härtefallhilfe Bremen ergänzt die bisherigen Corona-Hilfsprogramme des Bundes und des Landes Bremen. Unternehmen und Soloselbständige können Anträge auf Härtefallhilfe stellen, wenn sie nicht von den existierenden Hilfsprogrammen profitieren können, ihnen aber infolge der Corona-Krise eine existenzbedrohliche Lage droht. Eine Antragsberechtigung für die Härtefallhilfe Bremen ist nur gegeben, wenn aus allen anderen Corona-Hilfsprogrammen keine Leistungen gewährt wurden oder dort keine Antragsberechtigung besteht.
Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an den bisherigen Programmen, soll aber 100.000 Euro nicht übersteigen. Anträge für die Härtefallhilfe Bremen können bis spätestens 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Anträge können über prüfende Dritte erfolgen, also zum Beispiel die Steuerberaterin oder den Steuerberater.

Alle weiteren Informationen finden sich unter: www.haertefallhilfen.de/bremen

Bundesprogramme alt

Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III wird bis zum 30. September 2021 unter dem neuen Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ verlängert. Neben einer Verlängerung der bestehenden Maßnahmen kommen zwei Neuerungen hinzu:

  • Restart-Prämie: Unternehmen können nun auf eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten zurückgreifen.
  • Ersetzung von Anwaltskosten: Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat können nun geltend gemacht werden, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Zuge einer insolvenzabwendenden Restrukturierung eines Unternehmens zu vermeiden.
    Die Überbrückungshilfe III Plus hält an den weiteren bestehenden Fördermaßnahmen aus der Überbrückungshilfe III fest. So bleiben zum Beispiel Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von bis zu 30 Prozent nachweisen können, antragsberechtigt. Auch die Überbrückungshilfe III Plus soll durch prüfende Dritte beantragt werden. Alle weiteren Informationen finden sich unter <https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt dann weiterhin über die Bremer Aufbau-Bank GmbH in Bremen (BAB) und die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) in Bremerhaven.

Neustarthilfe Plus

Soloselbständige haben unter den Corona-Einschränkungen besonders zu leiden. Mit der nun verlängerten und erweiterten „Neustarthilfe Plus“ werden sie vom Bund unterstützt. Für den Förderzeitraum Januar bis September 2021 können Soloselbstständige nun bis zu 12.000 Euro erhalten. Soloselbstständigen wird somit eine Erhöhung des monatlichen Zuschusses von 1.250 Euro auf bis zu 1.500 Euro gewährt. Auch die Neustarthilfe Plus soll durch prüfende Dritte beantragt werden. Alle weiteren Informationen finden sich unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Mittelstand: Förderung der Einrichtung von Home Office Arbeitsplätzen

Über das Bundesprogramm go-digital können mittelständische Unternehmen nun sich die Einrichtung von Home Office Arbeitsplätzen fördern lassen. Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Ein für das Programm go-digital zugelassenes Beratungsunternehmen finden Sie einfach über: https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/SiteGlobals/Forms/Formulare/beratersuche-go-digital-formular.html
Hier sind rund 20 Unternehemen aus Bremen und umzu gelistet, die für Sie die Antragserstellung übernehmen.

Weiterführende Informationen:

Ausgelaufene Programme

November- und Dezemberhilfen

Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können auch nachträglich noch Hilfen anfordern. Auch hier wurde die Umsatzgrenze auf 2 Millionen Euro angehoben.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Alle Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

„Überbrückungshilfe“ heißen die Corona-Soforthilfemaßnahme der Bundesregierung. Sie folgen auf die Soforthilfe-Programme von Bund und Ländern. Nach der ersten Phase von Juni bis August wurde das Programm nun von September bis Dezember 2020 verlängert.

Das neue Programm ist mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausgestattet. Es richtet sich an Soloselbstständige, Kleinunternehmen, den Mittelstand und – das ist neu – auch an gemeinnützige Unternehmen und Organisationen.

Beantragt werden können Mittel – gestaffelt nach Höhe des Umsatzausfalls und Anzahl der Beschäftigten – bis 2 Millionen Euro für die Monate September bis Dezember 2020.

Alle Infos zu dem neuen Programm finden sich auf dieser Seite:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Beantragt werden können die Mittel über die Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Buchprüfung des eigenen Unternehmens.

Weitere Informationen auch bei der BAB – Die Förderbank, welche die Bearbeitung der Anträge übernimmt:
https://www.bab-bremen.de/bab/corona-ueberbrueckungshilfen-des-bundes.html

Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

Infos für Arbeitnehmer*innen

Rechtliche Fragen (Versicherungen, Steuer-, Arbeits-, Mietrecht)

Steuerrechtliche Fragen
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein umfangreiches Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um steuerrechtliche/arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Coronakrise bereitgestellt:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

Arbeitsrechtliche Fragen
Zu Fragen des Arbeitsrechts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ-Seite zusammengestellt. Diese beantwortet sowohl Fragen von Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=70716

Versicherungsfragen
Bei akuten Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre jeweilige Versicherung.

Neue Möglichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung.
Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies jetzt auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  2. die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft in Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein
  3. die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt aus der aktuellen Krisensituation heraus erfolgt

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Informationen für Selbstständige und Freiberufler*innen

Hotline für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter der Servicerufnummer 0800 / 4555521 eine zentrale Anlaufstelle für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Hier bieten besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung zu akuten Fragen von Betroffenen zu den Themen Existenzsicherung, Förderleistungen des Bundes und der Länder, Hilfen für den Lebensunterhalt und Antragsstellung bei der Agentur für Arbeit. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.

Selbstständige und Freiberufler*innen werden durch den Wegfall von Aufträgen besonders stark getroffen. Als Unterstützung können sie von den Finanzämtern (wie oben beschrieben) die Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen, Stundung fälliger Steuerzahlungen, Erlass von Säumniszuschlägen, Erstattung etwaiger Sozialbeiträge oder den Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. Selbstständige sollten hierzu frühzeitig mit den Ämtern Kontakt aufnehmen.

Entschädigung für Selbstständige in Quarantäne
Im Fall einer verhängten Quarantäne können Selbstständige ihre Verdienstausfälle durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten geltend machen.

Grundlage für die Höhe ist der Gewinn, der im Steuerbescheid des letzten Jahres gemeldet wurde.

Zuständig für Anträge auf Entschädigung sind:

Grundsicherung zur Absicherung des Lebensunterhaltes

Freiberufler*innen, Designer*innen, Berater*innen, Künstler*innen, die keine laufenden Kosten für Miete, Abträge, Leasing, Personal oder anderes haben, können als Selbständige Grundsicherung beim Jobcenter beantragen, wenn das Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Der Neuantrag auf Arbeitslosengeld II ist online abrufbar: arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld2.

Weitere Informationen für Selbstständige auch bei: https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-hilfen-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleinunternehmer-84233709

Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Auch für Beschäftigte der Unternehmen im Land Bremen stellen sich in diesen Zeiten viele Fragen: Habe ich Anspruch auf Homeoffice? Was ist Kurzarbeit und wann erhalte ich das Geld? Was passiert, wenn ich in Quarantäne muss?

Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat auf ihrer Übersichtsseite viele Fragen rund um die Coronakrise gesammelt und aktualisiert diese weiter laufend.

Hotline der Arbeitnehmerkammer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerfragen: Arbeitnehmerkammer Bremen 0421/36301-11 und 0471 92235-11 (BHV) recht@arbeitnehmerkammer.de und bhv@arbeitnehmerkammer.de

Bei Fragen zur Kinderbetreuung erhalten Sie weitere Informationen bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft finden Sie ebenfalls häufige Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese liegen in zahlreichen Sprachen vor: Englisch, Kroatisch, Arabisch, Griechisch, Polnisch, Türkisch, Rumänisch, Russisch, Bulgarisch und Ungarisch.

Für geflüchtete Menschen gibt es Informationen zu Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag sowie zu den Themen Ausbildung und Leiharbeit während der Corona-Pandemie über das Projekt Faire Integration auf Deutsch, Englisch und zum Teil auch Arabisch unter:

https://iq-netzwerk-bremen.de/faire-integration-beratung-fuer-gefluechtete/

Das IQ-Netzwerk hat einen leicht verständlichen FAQ zum Thema Corona und Arbeitsrecht auf Deutsch und Englisch erstellt:
https://iq-netzwerk-bremen.de/corona-und-arbeitsrecht-faq/

Der DGB bietet eine kostenlose Info-Hotline zum Arbeitsrecht für osteuropäische Beschäftigte auf Bulgarisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch und Ungarisch an:
https://www.faire-mobilitaet.de/++co++8da022bc-6db2-11ea-8a67-52540088cada

Informationen zum Thema Kinderzuschlag der Agentur für Arbeit:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

Aktuelle Regelungen und Verordnungen für Unternehmen und Privatpersonen

Häufige Fragen und Antworten rund um die aktuellen Verordnungen zur Corona-Pandemie bietet die FAQ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das IfSG sieht nur für Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder für Eigentümer von wegen Infektionsherdverdacht zerstörten/beschädigten Gegenständen Entschädigungsleistungen vor, nicht für die von der Rechtsverordnungen Betroffenen. Für weitere Fragen lesen Sie die oben verlinkte FAQ bzw. wenden sich an das Ordnungsamt. Für Bremen steht der Onlinedienst zur Beantragung von Entschädigungen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Infos für Arbeitgeber*innen

Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz

Alle aktuellen Regelungen zu Test-, Impf- und Nachweispflichten finden Sie hier: https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus

Erste Schritte für Unternehmen in der Krise

Machen Sie sich zunächst einen Überblick über laufende Kosten, ausstehende Verpflichtungen und mögliche Forderungen. Ihr Ziel muss es sein, die eigenen Kosten zu reduzieren und die Liquidität zu sichern.

Gehen Sie folgendermaßen vor:
1. Eigene Liquiditäts- und Finanzlage beurteilen (Wo steht ihr Konto? Wie sieht Ihr Cash Flow aus? Welche Rücklagen haben Sie und wie lange halten sie?)
2. Gespräch mit Lieferanten suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen
3. Gespräch mit Kunden suchen, ggfs. An- und Teilzahlungen von Forderungen vereinbaren
4. Gespräch mit Vermietern suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen oder Stundungen
5. Gespräch mit der Hausbank suchen (Neukredit unter Einbindung von KfW, der BAB oder von der Bürgschaftsbank Bremen, Erhöhung des Kreditrahmens oder Tilgungsstundung)
6. Stundungsmöglichkeiten beim Finanzamt und von Sozialversicherungsbeiträgen prüfen (siehe unten)
7. Steuervorauszahlungen beim Finanzamt möglicherweise anpassen, Antrag verfassen
8. Geplante Investitionen prüfen und ggfs. aufschieben
9. Kurzarbeit als Alternative prüfen

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber*innen in der Krise

Ansprechpersonen bei der Handelskammer Bremen

Die Handelskammer Bremen informiert die Unternehmen in Bremen und Bremerhaven zu allen wichtigen Themen: zu Außenhandelsfragen, Steuerfragen, Steuerstundungen und zu den wichtigen Anlaufstellen (Kurzarbeitergeld, Task-Force der Bremer Aufbaubank). Die Ansprechpersonen zu den unterschiedlichen Fachfragen finden sich auf der Homepage der Handelskammer.

Außerdem wurde eine Hotline für Unternehmen eingerichtet, die Fragen zu außenwirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferketten oder Transportwesen haben:

Hotline der Handelskammer Bremen: 0421 3637 241

Die Handelskammer Bremen hat zudem häufige Fragen von Unternehmen zu Verhalten und Maßnahmen in der Krise zusammengestellt, die über Finanzierfragen hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel Dienstreisen, Quarantäne, Homeoffice, rechtliche Frage oder ähnliches.

Hier geht es zum Artikel: https://www.handelskammer-bremen.de/recht/aktuelles/coronavirus-was-fuer-arbeitgeber-zu-beachten-ist-4723946

Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Das Finanzressort des Landes Bremens hat steuerliche Maßnahmen, die zur Entlastung der Unternehmen beitragen, umgesetzt.
Hierzu gehören:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Zinslose Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bei Fragen zu den genannten Punkten stehen die Finanzämter telefonisch unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

  • Finanzamt Bremen: Telefon 0421 361 90909 und 0421 361 95096
  • Finanzamt Bremerhaven: Telefon 0471 596 99000

Per E-Mail sind die Ämter unter folgenden Sonderpostfächern erreichbar:

Für den Antrag auf Herabsetzung auf Stundung bzw. Herabsetzung der Steuervorauszahlung kann folgendes Formular verwendet werden: http://www.bayreuth.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4735300/455be56d8a66f4196e07266b654d7b95/vordruck-steuererleichterungen-aufgrund-coronavirus-data.pdf

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen (https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp), die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen soll grundsätzlich dann möglich sein, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Ein Musterantrag ist formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre jeweils zuständigen Krankenkasse zu richten. Für alle Fragen und Anträge wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Sozialversicherungsträger.

Rechtliche Fragen (Versicherungen, Steuer-, Arbeits-, Mietrecht)

Steuerrechtliche Fragen
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein umfangreiches Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um steuerrechtliche/arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Coronakrise bereitgestellt:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html

Arbeitsrechtliche Fragen
Zu Fragen des Arbeitsrechts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ-Seite zusammengestellt. Diese beantwortet sowohl Fragen von Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=70716

Versicherungsfragen
Bei akuten Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre jeweilige Versicherung.

Neue Möglichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung.
Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies jetzt auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  2. die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft in Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein
  3. die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt aus der aktuellen Krisensituation heraus erfolgt

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Informationen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld

FAQ – die wichtigsten Fragen rund um das Kurzarbeitergeld
In Abstimmung mit der DEHOGA, der BGG und der Agentur für Arbeit gibt es hier eine Handreichung mit FAQs , die den Beschäftigten und Betrieben alle wesentlichen Infos zur Beantragung und Abwicklung und Dokumentation zur Verfügung stellt:
FAQ Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.

Wirkung von Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber*innen werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

Bedingungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld
Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus:

  • kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
  • ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,
  • und bei denen mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.

Änderungen durch das Eilgesetz der Bundesregierung
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind „wirtschaftliche Ursachen“ und die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

Beantragung von Kurzarbeitergeld
Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Auch Betriebe in den Branchen Hotellerie, Gastgewerbe, Gastronomie und Veranstaltungen können Kurzarbeitergeld beantragen. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen wollen, benötigen Sie folgende Formulare, die Sie direkt hier herunterladen können:

Unterlagen, die für den Antrag eingereicht werden müssen
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber*innen sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Dokument mit Hinweisen und Hilfen für Unternehmen zusammengestellt, die ggf. zum ersten Mal Kurzarbeit oder andere finanzielle Hilfen beantragen müssen.

Wichtige Hinweise für Ausbildungsbetriebe

Aus- und Weiterbildung

sind eine hoheitliche Aufgabe der Handelskammer: Während der Schließung der Berufsschulen werden alle am Schulleben Beteiligten ihr Bestmögliches tun und alle geeigneten Instrumente nutzen, damit die Schüler und Schülerinnen sowie Auszubildenden zu einem späteren Zeitpunkt einen guten Schul- oder Berufsabschluss erlangen können. Die Aufgaben und Pflichten der Lehrkräfte und Auszubildenden werden daher nach Möglichkeit mit den dafür zur Verfügung stehenden digitalen Arbeitsmedien und einer digitalen Lernplattform erfüllt.

Unterstützung für Handwerkerinnen und Handwerker

Viele der oben beschriebenen Maßnahmen (Kurzarbeit, Steuerstundung) gelten auch für Handwerksbetriebe. Die Handwerkskammer Bremen setzt sich für unkomplizierte Hilfen ein. Die Handwerkskammer Bremen empfiehlt Betrieben, die Beratungsangebote der Handwerkskammer und anderer Partner zu Kurzarbeitergeld, Überbrückungskrediten oder Steuerstundungen aktiv zu nutzen.

Die Handwerkskammer Bremen hat zudem eine Corona-Hotline eingerichtet: 0421 30 500 0

Für alle Handwerkerinnen und Handwerker, die unter der Zuständigkeit der Handelskammer für Bremen und Bremerhaven fallen (z.B. Trockenbauer*innen, Messebauer*innen und Reisegewerbetreibende Handwerker*nnen), bietet diese unter der Seite https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus zahlreiche Informationen sowie Ansprechpersonen zu Fragestellungen zur Coronakrise.

Aktuelle Regelungen und Verordnungen für Unternehmen und Privatpersonen

Häufige Fragen und Antworten rund um die aktuellen Verordnungen zur Corona-Pandemie bietet die FAQ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das IfSG sieht nur für Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder für Eigentümer von wegen Infektionsherdverdacht zerstörten/beschädigten Gegenständen Entschädigungsleistungen vor, nicht für die von der Rechtsverordnungen Betroffenen. Für weitere Fragen lesen Sie die oben verlinkte FAQ bzw. wenden sich an das Ordnungsamt. Für Bremen steht der Onlinedienst zur Beantragung von Entschädigungen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Wichtigste Punkte des neuen EU-Migrations- und Asylpakets

Screening an den Außengrenzen

Alle Mitgliedstaaten mit Außengrenzen zu Nicht-EU-Staaten sollen zwingend ein sogenanntes Pre-Entry-Screening einführen, das eine Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfung, die Erfassung biometrischer Daten und die Registrierung in der Eurodac-Datenbank umfasst. Das Screening soll bei allen Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden, die ohne die Einreisebedingungen zu erfüllen an den Außengrenzen internationalen Schutz beantragen, die Außengrenzen unbefugt überquert und kein Aufenthaltsrecht in der EU haben oder nach einem Such- und Rettungseinsatz in der EU ausgeschifft werden. Personen, die länger in der EU bleiben, als es ihre Aufenthaltserlaubnis gestattet, müssen sich keinem Screening unterziehen. Am Ende des maximal fünftägigen Verfahrens soll sich möglichst nahtlos das weitere Verfahren anschließen (z.B. Asyl- oder Rückkehrverfahren).

Neuer Überwachungsmechanismus beim Screening

Um einen wirksamen Zugang zu Asylverfahren sowie die Achtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung („non-refoulement“) zu gewährleisten, sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für die Phase des Pre-Entry-Screenings in enger Abstimmung mit der Europäischen Grundrechteagentur einen wirksamen Überwachungsmechanismus einzurichten. Dessen Ergebnisse sollen in den jährlichen Migrationsmanagementbericht einfließen, den die Europäische Kommission mit einer kurzfristigen Prognose der Entwicklung der Migrationssituation veröffentlichen wird.

Verpflichtende Einführung integrierter Grenzverfahren

Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, integrierte Grenzverfahren an den Außengrenzen der EU zur Prüfung der Asylanträge und ggf. zur Rückkehr durchzuführen. Für beide Grenzverfahrensarten gilt eine Höchstdauer von jeweils 12 Wochen. Die Grenzverfahren sollen bei Antragstellern angewendet werden, die aus Staaten mit einer geringen Anerkennungsquote (unionsweit unter 20 %) stammen, deren Antrag unter Falschangaben oder missbräuchlich gestellt wird oder die ein Sicherheitsrisiko darstellen. Unbegleitete Minderjährige sowie Familien mit Kindern unter 12 Jahren sind von Grenzverfahren ausgenommen, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Bei besonders verletzlichen Personengruppen muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

Ein neuer gemeinsamer Rahmen für Solidarität und Lastenteilung

Der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat soll zukünftig anhand der Verordnung zum Asyl- und Migrationsmanagement bestimmt werden, die die Dublin III-Verordnung ersetzen soll, die Zuständigkeitsregelung allerdings nur punktuell ändert. So wird die Familienzusammenführung durch Erweiterung des Begriffs „Familie“ ausgedehnt, der zukünftig auch Geschwister und erst auf der Reise oder Flucht gegründete Familien umfassen soll. Die geringfügigen Änderungen gegenüber der geltenden Regelung führen dazu, dass auch weiterhin der Mitgliedstaat der Einreise in einem Großteil der Fälle für Asylverfahren zuständig sein wird.
Um eine Überlastung dieser Staaten zu verhindern, schlägt die Europäische Kommission einen neuen Solidaritätsmechanismus vor, bei dem die Mitgliedstaaten immer die Wahl zwischen mindestens zwei Arten der folgenden Unterstützungshandlungen haben: Umsiedlungen, Unterstützung durch Material, Personal und Expertise oder Rückkehrpatenschaften. Bei letzterem unterstützt der hilfeleistende Mitgliedstaat den auf Hilfe angewiesenen Mitgliedstaat mit allen Mitteln, um eine rasche Rückkehr von abgelehnten Schutzsuchenden zu erreichen. Hierzu hat er 8 Monate Zeit, danach muss er die Personen in sein Staatsgebiet bringen.
Die Beteiligung am Solidaritätsmechanismus ist in folgenden Szenarien für alle Mitgliedstaaten verpflichtend: Generell bei aus Seenot geretteten Personen, bei Druck auf einen Mitgliedstaat aufgrund des Anstiegs von Ankunftszahlen, im Falle einer Krise, die ein nationales Aufnahmesystem zusammenbrechen lässt oder bei höherer Gewalt (wie COVID-19). Gleiches gilt, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass sich diese Sachverhalte (Druck, Krise, höhere Gewalt) manifestieren.

Steuerung und Überwachung der Umsetzung

Die Verordnung zum Asyl- und Migrationsmanagement sieht eine engmaschigere Planung, Vorsorge und Überwachung auf nationaler ebenso wie auf EU-Ebene vor. Hierfür soll ein strukturierter Prozess etabliert werden, der unter anderem einen jährlichen Bericht über Vorsorgemaßnahmen und Notfallsituationen, eine systematischere Umsetzungskontrolle sowie eine kontinuierliche Beobachtung der nationalen Asylsysteme durch die neue Asylagentur der EU vorsieht.

Unterstützung von Kindern und schutzbedürftigen Personen

Im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vorschriften über Asyl und Rückkehr sollen auch die Garantien und Schutzstandards für minderjährige Migrant*innen verstärkt werden, in dem das Kindeswohl konsequent vorrangig berücksichtigt und unter anderem gesetzliche Vertreter*innen für unbegleitete Minderjährige schneller ernannt und mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden. Daneben soll das neue System wirksame Alternativen zur Haft bieten, eine rasche Familienzusammenführung fördern, diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung und eine angemessene Unterbringung und Unterstützung bieten. Auch die Ausweitung des Familienbegriffs in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung soll der Verbesserung der Situation von minderjährigen Geflüchteten dienen. So soll nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission u.a. auch volljährige Geschwister oder Familien, die erst während der Flucht gegründet wurden, unter dem Begriff eingeschlossen werden.

Rückkehr

Mit dem vorgelegten Paket will die Europäische Kommission auch ein gemeinsames EU-Rückkehrsystem etablieren. Die Förderung der freiwilligen Rückkehr soll hierbei weiterhin ein zentrales strategisches Ziel bilden. Außerdem soll im geplanten EU-Rückkehrsystem die Europäische Agentur für Grenz- und Künstenwache, Frontex eine führende operative Rolle sowohl bei Rückführungen als auch bei freiwilliger Rückkehr spielen. Innerhalb der Kommission soll außerdem im 1. Quartal 2021 ein neu zu ernennender EU-Rückkehrkoordinator berufen werden, der durch ein hochrangiges Netz für Rückkehrfragen unterstützt wird und technische Hilfe leisten sowie verschiedene Komponenten der EU-Rückkehrpolitik zusammenführen soll.

Krisenvorsorge und -reaktion

Ein neuer Vorsorge- und Krisenplan für Migration soll die EU besser auf unerwartete Ereignisse vorbereiten. In diesem Plan sollen alle bestehenden Krisenbewältigungsinstrumente zusammengeführten werden, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten fortlaufend überwachen und eine koordinierte Reaktion auf Krisen gewährleisten. Auf Ersuchen von Mitgliedstaaten leisten sowohl EU-Agenturen als auch andere Mitgliedstaaten im Fall von Krisen (z.B. bei Gefahr des Zusammenbruchs eines nationalen Aufnahmesystems durch eine große Anzahl irregulärer Einreisen) operative Unterstützung.
Die neu von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verordnung für Krisensituationen sieht außerdem eine größere Flexibilität für Mitgliedstaaten vor, durch die sie unter Achtung der Grundrechte vorübergehend von üblichen Verfahren und Fristen abweichen können.

Management der EU-Außengrenzen

Die Europäische Kommission betont diesbezüglich zunächst, dass ein wirksames Management der EU-Außengrenzen die Grundvoraussetzung für einen Schengen-Raum ohne Grenzkontrollen sei. Hierbei soll der Europäischen Grenz- und Küstenwache, die sich aus Frontex und den nationalen Grenz- und Küstenwachen zusammensetzt, eine Schlüsselrolle zukommen. Die Kommission will diesbezüglich einen mehrjährigen strategischen Politik- und Umsetzungszyklus etablieren und kündigt ein entsprechendes Strategiepapier für das 1. Halbjahr 2021 an. Bereits zum 1. Januar 2021 soll die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit einer Kapazität von 10.000 Einsatzkräften einsatzbereit sein.

Gut funktionierender Schengen-Raum

Die Abschaffung der Personenkontrolle an den meisten EU-Binnengrenzen auf Grundlage des Schengen-Abkommens zählt als eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. Zur Zukunft des Schengen-Systems kündigt die Kommission für das 1. Quartal 2021 eine neue Strategie an, zu der auch ein neuer Ansatz in Bezug auf die Weiterentwicklung des Schengener Grenzkodex und des Schengen-Evaluierungsmechanismus gehört. Sie erwägt des Weiteren die systematischere Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren und will im 4. Quartal 2020 ein spezielles Schengen-Forum zum Austausch zwischen den nationalen Behörden (Innenministerien und Polizeibehörden) etablieren, um die konkrete Zusammenarbeit zu erleichtern, gegenseitiges Vertrauen zu vertiefen und dadurch Kontrollen an den Binnengrenzen zu vermeiden.

Ein gemeinsames europäisches Konzept für Such- und Rettungsdienste

Hilfeleistung für Menschen in Seenot ist nicht nur eine moralische, sondern auch eine völkerrechtliche Pflicht. Die Europäische Kommission plädiert für einen solidarischen, stärker koordinierten EU-Ansatz für Such- und Rettungspraktiken. Sie schlägt hierfür innerhalb der Verordnung zum Asyl- und Migrationsmanagement einen Solidaritätsmechanismus für Menschen vor, die nach Such- und Rettungseinsätzen (Search and Rescue) in der EU ausgeschifft werden. Daneben soll Frontex mehr operative und technische Unterstützung leisten. Auch die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten soll intensiviert werden. Die Kommission spricht außerdem Empfehlungen für private Seenotretter aus, um die Schiffverkehrssicherheit zu gewährleisten und ein wirksames Migrationsmanagement sicherzustellen. Daneben hat sie am 23. September Leitlinien zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt veröffentlicht. Hierdurch will sie u.a. verhindern, dass zivile Seenotretter und humanitäre Akteure als Schleuser kriminalisiert werden.

Verstärkte Bekämpfung der Schleuserkriminalität

Die Europäische Kommission hat einen neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten für den Zeitraum 2021-2025 angekündigt, den sie im 1. Quartal 2021 veröffentlichen will. Im Rahmen dieses Aktionsplans will sie insbesondere die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitstaaten ausbauen. So sollen gezielte Partnerschaften zur Bekämpfung der Migrantenschleusung eingegangen werden, durch die Mitgliedstaaten, EU und EU-Agenturen beim Kapazitätsaufbau helfen sowie gemeinsame Einsätze und Ermittlungsgruppen unterstützen. Im Allgemeinen soll der Informationsaustausch verbessert werden.

Zusammenarbeit mit internationalen Partnern

In umfassenden Partnerschaften mit Drittstaaten will die Europäische Kommission das Thema Migration künftig als Kernthema verankern. Besondere Priorität sollen die Nachbarstaaten der EU (insbesondere, die westlichen Balkanstaaten, Nordafrika und auch die Türkei) haben, wobei aufgrund der Migrationsrouten auch eine engere Zusammenarbeit mit Partnerländern in Asien und Lateinamerika notwendig ist. Bei der Priorisierung des Migrationsthemas kommt der strategischen Programmierung der EU-Außenfinanzierung nach Ansicht der Kommission entscheidende Bedeutung zu. Sie hat daher in der für die Zusammenarbeit mit diesen Drittstaaten geschaffene Rechtsgrundlage, dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ ein Ausgabenziel von 10 % für migrationsbezogene Maßnahmen vorgeschlagen, durch das entsprechende Ressourcen bereitgestellt werden sollen, die auch hinreichend flexibel sind.

Einrichtung legaler Zugangswege nach Europa

Im Rahmen von Neuansiedlungen werden besonders schutzbedürftige Personen, die sich derzeit in Drittstaaten befinden, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgenommen, um hier das Asylverfahren zu durchlaufen. Die Europäische Kommission empfiehlt bezüglich dieser Neuansiedlungen, die Ad-hoc-Regelung mit etwa 29.500 freiwillig von den Mitgliedstaaten zugesagten Neuansiedlungsplätzen auf die Jahre 2020/2021 zu erstrecken, weil es durch die COVID-19-Pandemie nicht möglich sein wird, alle Neuansiedlungsplätze noch 2020 anzubieten. Sie wird die Mitgliedstaaten außerdem auffordern, ab 2022 weitere Neuansiedlungsplätze anzubieten und dies generell aus dem EU-Haushalt fördern. Die Kommission setzt sich außerdem für die Entwicklung eines europäischen Modells für Patenschaftsprogramme („community sponsorship schemes“) ein und will alle Mitgliedstaaten, die derartige Programme einrichten möchten, finanziell, durch Kapazitätsaufbau und durch Wissensaustausch mit der Zivilgesellschaft hierbei unterstützen. Private Sponsoren, Gruppen von Privatpersonen oder gemeinnützige Organisationen können auf diese Weise strukturell in die Aufnahme und Integration von Personen, die internationalen Schutz benötigen, einbezogen werden. Darüber hinaus sollen weitere ergänzende Zugangswege für Geflüchtete (z.B. Programme für die Aufnahme aus humanitären Gründen und Maßnahmen in den Bereichen Bildung und Beschäftigung) angeboten werden.

Anwerbung qualifizierter und talentierter Arbeitskräfte aus Drittländern

Die Europäische Kommission wirbt für eine schnelle Annahme der 2016 vorgeschlagenen Richtlinie über die „Blaue Karte EU“ zur Anwerbung hoch qualifizierter Talente aus Drittstaaten noch in diesem Jahr und ruft zu einer kompletten und zügigen Umsetzung der kürzlich überarbeiteten Richtlinie über Studierende und Forschende aus Drittstaaten auf. Das EU-System für die legale Migration weist nach Ansicht der Kommission eine Reihe von Mängeln auf, für die die Mitgliedstaaten Abhilfe schaffen sollten. Die Kommission will zunächst sicherstellen, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen für legale Migration vollständig umgesetzt wird, um dann bis Ende 2021 die aus ihrer Sicht gravierendsten Mängel mit drei Maßnahmenpaketen anzugehen. Mit diesen soll die Aufnahme von Arbeitskräften unterschiedlicher Qualifikationsniveaus in die EU und die interne Mobilität von bereits in der EU tätigen Arbeitnehmer*innen aus Drittländern erleichtert werden. Sie plant außerdem einen EU-Talentpool für qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten. Auf dieser EU-weiten Plattform sollen qualifizierte Drittstaatangehörige ihr Interesse an einer Tätigkeit eintragen können, sodass sie von Mitgliedstaaten und Arbeitgebern in der EU leichter gefunden werden können. Die Kommission führt darüber hinaus eine Konsultation zur Frage der Anwerbung kompetenter und talentierter Arbeitskräfte durch, um zu ermitteln, in welchen weiteren Bereichen der bestehende EU-Rahmen verbessert werden kann.

Förderung der Integration für eine inklusivere Gesellschaft

Die Integration von Migrant*innen und ihren Familien ist zentraler Bestandteil der umfassenderen EU-Agenda zur Förderung der sozialen Inklusion. Die Europäische Kommission richtet eine informelle Expertengruppe ein, die sich mit der jeweiligen Sichtweise der Migrant*innen beschäftigt. Am 24. November 2020 hat die Kommission zudem den Aktionsplan zur Integration und Inklusion 2021-2024 vorgestellt. Dieser soll eine gezielte und maßgeschneiderte Unterstützung der Mitgliedstaaten beinhalten, indem er einen besonderen Fokus auf individuelle Merkmale legt, die für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund von Bedeutung sein können. Dazu zählen u.a. das Geschlecht oder der religiöse Hintergrund. Die EU soll durch die Finanzierung, die Ausarbeitung von Leitlinien und die Förderung einschlägiger Partnerschaften eine Schlüsselrolle spielen. Zu den wichtigsten Zielen zählen eine inklusive allgemeine und berufliche Bildung von der frühen Kindheit bis zur Hochschulbildung, die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und die Anerkennung von Kompetenzen, die Förderung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten einschließlich psychologischer Betreuung sowie der Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum.

Zusammenspiel der neuen Vorschläge

Zusammenspiel der neuen Vorschläge mit den 2016/2018 vorgelegten Reformplänen

Das neue EU-Migrations- und Asylpaket wird folgende Initiativen aus dem Jahr 2016 beziehungsweise 2018 beibehalten, auf denen die vorgeschlagenen Neuerungen aufbauen sollen:

Der 2016 vorgelegte Vorschlag zur Überarbeitung der Dublin III-Verordnung wird zurückgezogen. Dieser sah die automatische Umverteilung von Asylsuchenden anhand eines Verteilungsschlüssels vor, sobald die Anzahl an Schutzanträgen in einem Mitgliedstaat mehr als 150 % über der für ihn im Vorfeld festgelegten Quote liegt. Stattdessen sieht die Kommission nun eine Verordnung zum Asyl- und Migrationsmanagement mit einem neuen Solidaritätsmechanismus vor. Auch hinsichtlich der 2016 vorgelegten Asylverfahrensverordnung und der Eurodac-Verordnung schlägt die Kommission gezielte Änderungen vor.